215.21
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 6
1 Die Kanzlei der Aufsichtskommission erstellt die Stimm-
rechtsausweise.
2 Das Wahlbüro bestimmt den Wahltermin. Dieser ist den Stimm-
berechtigten spätestens zwanzig Tage im Voraus unter Zustellung der
Liste der Vorgeschlagenen, des Stimmrechtsausweises, des Stimm-
zettels und eines als solches gekennzeichneten Stimmkuverts bekannt
zu geben.
3 Stimmberechtigte, die nicht rechtzeitig in den Besitz der genann-
ten Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich beim Wahlbüro
anzufordern.