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Art. 6 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 6

1 Die Kanzlei der Aufsichtskommission erstellt die Stimm-

rechtsausweise.

2 Das Wahlbüro bestimmt den Wahltermin. Dieser ist den Stimm-

berechtigten spätestens zwanzig Tage im Voraus unter Zustellung der

Liste der Vorgeschlagenen, des Stimmrechtsausweises, des Stimm-

zettels und eines als solches gekennzeichneten Stimmkuverts bekannt

zu geben.

3 Stimmberechtigte, die nicht rechtzeitig in den Besitz der genann-

ten Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich beim Wahlbüro

anzufordern.

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