215.21
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 5
1 Stimmt die Zahl der Vorgeschlagenen mit der Zahl der zu
Wählenden überein oder ist sie kleiner, so werden die Vorgeschlagenen
vom Wahlbüro als gewählt erklärt.
2 Soweit notwendig, werden nach § 4 weitere Vorschläge eingeholt.
3 Übersteigt die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu Wählen-
den, so nimmt das Wahlverfahren nach Massgabe der folgenden Vor-
schriften seinen Fortgang.