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Art. 5 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 5

1 Stimmt die Zahl der Vorgeschlagenen mit der Zahl der zu

Wählenden überein oder ist sie kleiner, so werden die Vorgeschlagenen

vom Wahlbüro als gewählt erklärt.

2 Soweit notwendig, werden nach § 4 weitere Vorschläge eingeholt.

3 Übersteigt die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu Wählen-

den, so nimmt das Wahlverfahren nach Massgabe der folgenden Vor-

schriften seinen Fortgang.

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