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Art. 4 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 4

1 Nach Bereinigung des Stimmregisters werden die Stimm-

berechtigten im Amtsblatt aufgefordert, binnen Frist der Verwaltungs-

kommission des Obergerichtes schriftliche Wahlvorschläge einzureichen,

die von mindestens fünfzehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein

müssen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung beizulegen, dass sie eine

allfällige Wahl annehmen.

2 Für die Einhaltung der Frist gilt § 11 VRG4.6

3 Sind Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

zu wählen, so ist im Vorschlag anzugeben, für welche Eigenschaft er

erfolge.

4 Verspätete oder mangelhafte Vorschläge sind ungültig.

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