215.21
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 4
1 Nach Bereinigung des Stimmregisters werden die Stimm-
berechtigten im Amtsblatt aufgefordert, binnen Frist der Verwaltungs-
kommission des Obergerichtes schriftliche Wahlvorschläge einzureichen,
die von mindestens fünfzehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein
müssen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung beizulegen, dass sie eine
allfällige Wahl annehmen.
2 Für die Einhaltung der Frist gilt § 11 VRG4.6
3 Sind Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
zu wählen, so ist im Vorschlag anzugeben, für welche Eigenschaft er
erfolge.
4 Verspätete oder mangelhafte Vorschläge sind ungültig.