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215.21 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 3

1 Das Stimmregister wird vor jeder Wahl auf einen bestimm-

ten Zeitpunkt geschlossen. Dieser Zeitpunkt ist unter Ansetzung einer

zehntägigen, von der Publikation an laufenden Einsprachefrist im

Amtsblatt zu veröffentlichen.

2 Einsprachen werden von der Verwaltungskommission des Ober-

gerichts erledigt.

3 Das bereinigte Stimmregister ist bis zur Beendigung des Wahl-

verfahrens für die Stimmberechtigung der Anwältinnen und Anwälte

und ihre Wählbarkeit in die Aufsichtskommission massgebend.

1. 1. 11-71

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215.21 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl

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