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CH-ZH
Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 3
1 Das Stimmregister wird vor jeder Wahl auf einen bestimm-
ten Zeitpunkt geschlossen. Dieser Zeitpunkt ist unter Ansetzung einer
zehntägigen, von der Publikation an laufenden Einsprachefrist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Einsprachen werden von der Verwaltungskommission des Ober-
gerichts erledigt.
3 Das bereinigte Stimmregister ist bis zur Beendigung des Wahl-
verfahrens für die Stimmberechtigung der Anwältinnen und Anwälte
und ihre Wählbarkeit in die Aufsichtskommission massgebend.
1. 1. 11-71
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215.21 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl