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Art. 2 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 2

Das Stimmregister enthält die Namen der im kantonalen

Anwaltsregister und im Anwaltsverzeichnis aufgezeichneten Anwäl-

tinnen und Anwälte und wird von der Kanzlei der Aufsichtskommis-

sion geführt.

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