215.21
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 2
Das Stimmregister enthält die Namen der im kantonalen
Anwaltsregister und im Anwaltsverzeichnis aufgezeichneten Anwäl-
tinnen und Anwälte und wird von der Kanzlei der Aufsichtskommis-
sion geführt.