215.21
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 13
Rücktrittsgesuche von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern
der Aufsichtskommission sind dem Obergericht mit schriftlicher Begrün-
dung einzureichen.