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Art. 12 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 12

Im Übrigen sind für das Wahlverfahren das kantonale

Wahlgesetz und die zugehörige Vollziehungsverordnung³ analog an-

wendbar.

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