215.21
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 12
Im Übrigen sind für das Wahlverfahren das kantonale
Wahlgesetz und die zugehörige Vollziehungsverordnung³ analog an-
wendbar.