215.21
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 11
Rekurse, die sich auf Mängel des Wahlverfahrens oder die
Feststellung des Wahlergebnisses beziehen, sind binnen 30 Tagen nach
Veröffentlichung an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu
richten.