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Art. 11 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 11

Rekurse, die sich auf Mängel des Wahlverfahrens oder die

Feststellung des Wahlergebnisses beziehen, sind binnen 30 Tagen nach

Veröffentlichung an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu

richten.

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