215.21
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 10
Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro im Amtsblatt ver-
öffentlicht.