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Art. 1 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 1

1 Die Wahl der von der Anwaltschaft in die Aufsichtskom-

mission über die Anwältinnen und Anwälte abzuordnenden Mitglie-

der und Ersatzmitglieder wird von der Verwaltungskommission des

Obergerichts vorbereitet.

2 Das Obergericht bestellt ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern,

wovon zwei der Anwaltschaft angehören, sowie aus deren Mitte den

Präsidenten oder die Präsidentin. Es bestellt zudem den Protokoll-

führer oder die Protokollführerin.

3 Das Wahlbüro führt die Wahl durch.

Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission Art. 2 →

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