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CH-ZH
Art. 1 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 1
1 Die Wahl der von der Anwaltschaft in die Aufsichtskom-
mission über die Anwältinnen und Anwälte abzuordnenden Mitglie-
der und Ersatzmitglieder wird von der Verwaltungskommission des
Obergerichts vorbereitet.
2 Das Obergericht bestellt ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern,
wovon zwei der Anwaltschaft angehören, sowie aus deren Mitte den
Präsidenten oder die Präsidentin. Es bestellt zudem den Protokoll-
führer oder die Protokollführerin.
3 Das Wahlbüro führt die Wahl durch.