Art. 8 : Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Art. 8
1 Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtskommission die Öffentlichkeit über die Einleitung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommission informieren.
2 Aufsichtsbehörden anderer Kantone erhalten auf schriftliches Gesuch Auskunft über Disziplinarstrafen und hängige Disziplinarverfahren.
3 Eine Aktenherausgabe an andere schweizerische Amtsstellen oder Gerichte kann auf schriftliches Gesuch bewilligt werden. Die Aufsichtskommission entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Urkunden mit Äusserungen von Anwältinnen und Anwälten, für die ihnen im anderen Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, werden nicht herausgegeben. Den Anwältinnen und Anwälten wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
4 Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Bewilligung zur Einsichtnahme in die Spruchbücher erteilt werden, sofern die gesuchstellende Person sich schriftlich verpflichtet, über den Inhalt, soweit er Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimnisse betrifft, Stillschweigen zu wahren. Unter den gleichen Voraussetzungen können Ausfertigungen ergangener Entscheide ausgehändigt werden, jedoch sind die Namen der Beteiligten unkenntlich zu machen.