215.2
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Art. 7
1 Die Kanzlei führt die Kontrolle über die Geschäfte der Aufsichtskommission mit Angabe der Geschäftsnummer, der am Verfahren Beteiligten, des Verfahrensgegenstandes, des Eingangs- und des Erledigungsdatums sowie der Art der Erledigung.
2 Die Erledigungsentscheide werden chronologisch in Spruchbüchern gesammelt.
3 Die Aufsichtskommission erstattet dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.