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Art. 7 : Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

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Art. 7

1 Die Kanzlei führt die Kontrolle über die Geschäfte der Aufsichtskommission mit Angabe der Geschäftsnummer, der am Verfahren Beteiligten, des Verfahrensgegenstandes, des Eingangs- und des Erledigungsdatums sowie der Art der Erledigung.

2 Die Erledigungsentscheide werden chronologisch in Spruchbüchern gesammelt.

3 Die Aufsichtskommission erstattet dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

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