Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.2 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

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Art. 5

1 Entscheide ergehen bei mündlicher Beratung in offener

Abstimmung. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind verpflichtet,

ihre Stimme abzugeben.

2 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

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