215.2
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Art. 5
1 Entscheide ergehen bei mündlicher Beratung in offener
Abstimmung. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind verpflichtet,
ihre Stimme abzugeben.
2 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.