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Art. 4 : Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

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Art. 4

1 Das Verfahren ist schriftlich; mündliche Parteiverhandlun-

gen finden nicht statt.

2 Die Geschäfte werden in den Sitzungen der Aufsichtskommission

behandelt, soweit nicht der Zirkularweg vorgesehen ist oder angeord-

net wird.

3 Die Sitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt.

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