215.2
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Art. 4
1 Das Verfahren ist schriftlich; mündliche Parteiverhandlun-
gen finden nicht statt.
2 Die Geschäfte werden in den Sitzungen der Aufsichtskommission
behandelt, soweit nicht der Zirkularweg vorgesehen ist oder angeord-
net wird.
3 Die Sitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt.