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Art. 2 : Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

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Art. 2

1 An den Entscheiden der Aufsichtskommission in Disziplinar- Besetzung

verfahren und betreffend Patententzug, die mündlich beraten werden,

wirken vier vom Obergericht und drei von der Anwaltschaft gewählte

Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit.

2 Über Eintragungen in das Anwaltsregister und die öffentliche

Liste wird im Zirkularweg in Dreierbesetzung entschieden. Diese be-

steht aus einem durch die Anwaltschaft und zwei durch das Ober-

gericht gewählten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern.

3 Im Übrigen gilt § 20 des Anwaltsgesetzes3.

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