215.2
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Art. 2
1 An den Entscheiden der Aufsichtskommission in Disziplinar- Besetzung
verfahren und betreffend Patententzug, die mündlich beraten werden,
wirken vier vom Obergericht und drei von der Anwaltschaft gewählte
Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit.
2 Über Eintragungen in das Anwaltsregister und die öffentliche
Liste wird im Zirkularweg in Dreierbesetzung entschieden. Diese be-
steht aus einem durch die Anwaltschaft und zwei durch das Ober-
gericht gewählten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern.
3 Im Übrigen gilt § 20 des Anwaltsgesetzes3.