Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes Gegenstand
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(BGFA)4 und des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. Novem-
ber 2003 (Anwaltsgesetz)³ die Organisation und die Geschäftsführung
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
1 An den Entscheiden der Aufsichtskommission in Disziplinar- Besetzung
verfahren und betreffend Patententzug, die mündlich beraten werden,
wirken vier vom Obergericht und drei von der Anwaltschaft gewählte
Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit.
2 Über Eintragungen in das Anwaltsregister und die öffentliche
Liste wird im Zirkularweg in Dreierbesetzung entschieden. Diese be-
steht aus einem durch die Anwaltschaft und zwei durch das Ober-
gericht gewählten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern.
3 Im Übrigen gilt § 20 des Anwaltsgesetzes3.
sorgt für die beförderliche Erledigung.
aufgaben
2 Zur Behandlung der Geschäfte und zur Antragstellung bezeich-
net sie oder er ein Mitglied oder Ersatzmitglied als Referentin oder
Referenten. In einfachen oder dringlichen Fällen kann sie oder er
selbst einen Antrag ausarbeiten oder die juristische Sekretärin oder
den juristischen Sekretär damit beauftragen; ausnahmsweise kann sie
oder er auch in anderen Fällen Antrag stellen.
1. 1. 16-91
1
215.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
3 Sie oder er
a. vertritt die Kommission nach aussen,
b. kann den Zirkularweg anordnen,
c. kann aus zureichenden Gründen die Sistierung eines Verfahrens
anordnen,
d. nimmt Stellung in Rechtsmittelverfahren oder entscheidet über
den Verzicht auf Vernehmlassung,
e. kann in dringlichen Fällen vorsorgliche Eintragungen im Anwalts-
register und in der öffentlichen Liste anordnen,
f. veranlasst bei entsprechendem Begehren einer Anwältin oder eines
Anwalts sowie im Todesfall die Löschung des Registereintrages,
g. entbindet Anwältinnen und Anwälte vorläufig vom Berufsgeheim-
nis und entscheidet endgültig bei Einwilligung der Klientschaft zur
Entbindung, bei Gegenstandslosigkeit sowie bei Rückzug des Ge-
suches,
h. entscheidet über Auskunftsgesuche von Aufsichtsbehörden anderer
Kantone und über Auskunftsgesuche im Sinne von Art. 10 BGFA4,
i. bewilligt die Einsichtnahme in die Spruchbücher oder die Aushän-
digung von Entscheiden für wissenschaftliche Zwecke.
Verfahren
Entscheide
Unterzeichnung
1 Das Verfahren ist schriftlich; mündliche Parteiverhandlun-
gen finden nicht statt.
2 Die Geschäfte werden in den Sitzungen der Aufsichtskommission
behandelt, soweit nicht der Zirkularweg vorgesehen ist oder angeord-
net wird.
3 Die Sitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt.
1 Entscheide ergehen bei mündlicher Beratung in offener
Abstimmung. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind verpflichtet,
ihre Stimme abzugeben.
2 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
1 Die Entscheide der Aufsichtskommission betreffend den
Entzug des Anwaltspatents und die Disziplinarverfahren sind von der
Präsidentin oder dem Präsidenten und der juristischen Sekretärin oder
dem juristischen Sekretär zu unterzeichnen. Wird die Sitzung nicht von
der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet, so unterzeichnet das
Mitglied, das die Sitzung geleitet hat.
2
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V 215.2
2 Die übrigen Entscheide sind von der juristischen Sekretärin oder dem juristischen Sekretär zu unterzeichnen.
3 Mitteilungen tragen die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten und/oder der juristischen Sekretärin oder des juristischen Sekretärs.
1 Die Kanzlei führt die Kontrolle über die Geschäfte der Aufsichtskommission mit Angabe der Geschäftsnummer, der am Verfahren Beteiligten, des Verfahrensgegenstandes, des Eingangs- und des Erledigungsdatums sowie der Art der Erledigung.
2 Die Erledigungsentscheide werden chronologisch in Spruchbüchern gesammelt.
3 Die Aufsichtskommission erstattet dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
1 Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtskommission die Öffentlichkeit über die Einleitung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommission informieren.
2 Aufsichtsbehörden anderer Kantone erhalten auf schriftliches Gesuch Auskunft über Disziplinarstrafen und hängige Disziplinarverfahren.
3 Eine Aktenherausgabe an andere schweizerische Amtsstellen oder Gerichte kann auf schriftliches Gesuch bewilligt werden. Die Aufsichtskommission entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Urkunden mit Äusserungen von Anwältinnen und Anwälten, für die ihnen im anderen Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, werden nicht herausgegeben. Den Anwältinnen und Anwälten wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
4 Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Bewilligung zur Einsichtnahme in die Spruchbücher erteilt werden, sofern die gesuchstellende Person sich schriftlich verpflichtet, über den Inhalt, soweit er Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimnisse betrifft, Stillschweigen zu wahren. Unter den gleichen Voraussetzungen können Ausfertigungen ergangener Entscheide ausgehändigt werden, jedoch sind die Namen der Beteiligten unkenntlich zu machen.
Über die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften entscheidet die Aufsichtskommission. Diese erfolgt ohne Namensnennung. Erwägungen, welche die Identifikation der Beteiligten erleichtern, sind nach Möglichkeit auszulassen.
1. 1. 16-91 3
215.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
II. Disziplinarverfahren
Einleitung
Verfahrens-
stellung des
Verzeigers
Stellungnahme
Weiteres
Verfahren
1 Bleibt bei einer Verzeigung unklar, was vorgeworfen wird,
so wird mit der Empfangsbestätigung auf Klarstellung oder Ergänzung
gedrängt. Die Verzeigerin oder der Verzeiger ist von aussichtslosen
Verzeigungen abzuhalten.
2 Ist unklar, was mit einer Eingabe angestrebt wird, so kann mit der
Empfangsbestätigung festgehalten werden, dass die Eingabe einst-
weilen nicht als Verzeigung behandelt wird.
1 Der Verzeigerin oder dem Verzeiger wird der Eingang der
Verzeigung bestätigt. Eine weitere Beteiligung am Verfahren erfolgt
nicht.
2 Entscheide werden ihnen nur bei Kosten- oder Entschädigungs-
pflicht mitgeteilt. In diesem Fall haben sie ein Recht auf Akteneinsicht.
1 Wird ein Disziplinarverfahren eröffnet, so wird der be-
schuldigten Anwältin oder dem beschuldigten Anwalt (beschuldigte
Person) Frist zur Stellungnahme angesetzt. Aus zureichenden Grün-
den kann stattdessen oder ergänzend eine mündliche Befragung ange-
ordnet werden. Der beschuldigten Person wird angedroht, dass bei
Säumnis aufgrund der Akten entschieden und eine Ordnungsbusse
auferlegt werden kann.
2 Der Beizug der Akten früherer Verfahren wird angezeigt.
3 Sind gegenüber dem Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Per-
son Schutzmassnahmen angezeigt, so entscheidet hierüber die Aufsichts-
kommission.
4 Nach Abschluss einer Untersuchung wird der beschuldigten Per-
son Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gewährt.
1 Das Geschäft wird in der Regel nach Ablauf der Frist zur
Stellungnahme an eine Referentin oder einen Referenten zugeteilt.
Die Aufsichtskommission kann Weisungen für die Untersuchung ertei-
len.
2 Die Referentin oder der Referent erlässt die für die Untersuchung
des Sachverhalts notwendigen Verfügungen und Vorladungen und ver-
anlasst die Vorkehrungen gemäss Art. 16 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2
BGFA4. Sie oder er führt ein Verfahrensprotokoll.
3 Befragungen werden nach Massgabe des Gerichtsverfassungs-
gesetzes2 protokolliert. Das Protokoll wird durch die juristische Sekre-
tärin oder den juristischen Sekretär geführt.
4
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V
215.2
4 Die Referentin oder der Referent erstellt einen schriftlichen,
begründeten Antrag.
5 Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln.
1 Ist ein Geschäft spruchreif, so entscheidet die Aufsichts- Erledigung
kommission in der Regel an ihrer nächsten Sitzung aufgrund des
Antrages der Referentin oder des Referenten.
2 Die Aufsichtskommission stellt entweder eine Verletzung einer
Berufsregel fest und ordnet eine Disziplinarmassnahme an, oder sie
stellt das Verfahren ein.
3 Der Entscheid enthält eine Begründung sowie die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen und die Rechtsmittelbelehrung.
III. Verlust des Anwaltspatents
1 Für das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents Verfahren
gelten die Bestimmungen über die Disziplinarverfahren.
2 Eine Verzichtserklärung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Anwalts-
gesetzes³ kann der Aufsichtskommission zur Beurteilung gemäss Abs. 2
dieser Bestimmung und zur Antragstellung an das Obergericht über-
wiesen werden.
IV. Entbindung vom Berufsgeheimnis
des Anwaltsgesetzes³.
2 Eintragungen in das Anwaltsregister werden im Amtsblatt des
Kantons Zürich publiziert.
3 Die Register sind über das Internet zugänglich, soweit dies unter
Berücksichtigung des Datenschutzes zulässig ist.
1. 1. 16-91
5
215.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Eintragungs-
gesuche
Verfahren
Löschung
34 des Anwaltsgesetzes³.
Anwaltsgesetzes³.
Entbindung
V. Anwaltsregister, öffentliche Liste und Anwaltsverzeichnis
liche Liste gemäss Art. 28 BGFA⁴ und das Anwaltsverzeichnis gemäss Öffentlichkeit
1 Eintragungsgesuche sind schriftlich einzureichen.
2 Die zur Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen einzu-
reichenden Belege dürfen nicht älter als drei Monate sein.
3 Mit dem Gesuch um Eintragung in ein Register ist der Nachweis
einer genügenden Haftpflichtversicherung zu erbringen. Diese hat pro
Fall einen Schaden bis mindestens Fr. 1000000 abzudecken. Der Nach-
weis hat die ausdrückliche Verpflichtung des Versicherers zu enthal-
ten, dass die Aufsichtskommission über das Aussetzen oder die Been-
digung der Versicherung umgehend in Kenntnis gesetzt wird.
1 Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person mitge-
teilt. Er enthält eine Begründung sowie die Regelung der Kostenfolgen
und die Rechtsmittelbelehrung.
2 Der Entscheid über die Eintragung in das kantonale Anwalts-
register wird überdies den beschwerdeberechtigten Anwaltsverbän-
den mitgeteilt.
gesetzes³.
VI. Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Die Geschäftsordnung der Aufsichtskommission über die Rechts-
anwälte im Kanton Zürich vom 7. Dezember 1983 wird aufgehoben.
6
1 OS 60, 6.
2 LS 211.1.
3 LS 215.1.
4 SR 935.61.