Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1 Grundlage für die Festsetzung der Staatsgebühr für Ver- Allgemeines
fahren nach dem Anwaltsgesetz² bilden die Schwierigkeit des Falles,
der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der
gesuchstellenden Partei.
2 In den Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die
Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommuni-
kation enthalten.
1 Die Staatsgebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung Anwaltsprüfung
des Anwaltspatentes beträgt Fr. 3000 bis Fr. 6000.
2 Bei der Festsetzung der Staatsgebühr ist den entstandenen
Prüfungskosten Rechnung zu tragen.
3 Mussten Teile der Prüfung wiederholt werden, kann die Staats-
gebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrages gemäss Abs. 1 erhöht
werden.
4 Bei Rückzug oder Abweisung eines Zulassungsgesuchs und bei
Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen
Zehntel herabgesetzt werden.
1 Die Staatsgebühr für die Eignungsprüfung gemäss Art. 31 Eignungs-
und für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss prüfung
1 Die Staatsgebühr für Bewilligungen gemäss § 5 des Anwalts-
gesetzes² (Venia) beträgt Fr. 500 bis 800.
2 Für Verlängerungen der Bewilligung kann die Staatsgebühr bis
auf die Hälfte herabgesetzt werden.
Disziplinar-
verfahren
1 Die Staatsgebühr in Disziplinarverfahren der Aufsichts-
kommission über die Anwältinnen und Anwälte und für Entscheide
betreffend den Entzug des Anwaltspatentes (§ 6 Anwaltsgesetz²) beträgt
Fr. 1000 bis 5000.
2 In besonders umfangreichen Verfahren kann die Staatsgebühr bis
auf das Doppelte des Höchstbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden.
3 In Ausnahmefällen kann die Staatsgebühr bis auf die Hälfte der
Mindestgebühr gemäss Abs. 1 herabgesetzt werden.
Verzicht und
Wiederertei-
lung Anwalts-
patent
In Verfahren betreffend Verweigerung der Entgegennahme
des Verzichts auf das Anwaltspatent und betreffend Wiedererteilung
desselben beträgt die Staatsgebühr Fr. 500 bis 1500.
Entbindung
vom Berufs-
geheimnis
Für die Entbindung vom Berufsgeheimnis beträgt die Staats-
gebühr Fr. 500 bis 1000.
Eintragungen
1 Für Verfahren betreffend Eintragung in das Anwaltsregis-
ter und die Liste gemäss Art. 28 BGFA³ sowie für strittige Eintragun-
gen in das Verzeichnis gemäss § 16 Abs. 1 Anwaltsgesetz² beträgt die
Staatsgebühr Fr. 300 bis Fr. 1000.
2 Wird bei Löschungen ein Disziplinarverfahren durchgeführt, ist
die Staatsgebühr nach § 5 zu bemessen.
3 Verfügt die Präsidentin oder der Präsident die Löschung, beträgt
die Staatsgebühr Fr. 100 bis Fr. 200.
Zeugnisse
Für die Ausstellung eines Disziplinarzeugnisses beträgt die
Staatsgebühr Fr. 50 bis Fr. 100.
Begutachtungen
Für die Begutachtung von Gesuchen zuhanden des Ober-
gerichts, insbesondere gemäss § 21 Abs. 2 lit. e Anwaltsgesetz², werden
keine Staatsgebühren erhoben.
Grundsatz
B. Kostenbezug
Die Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz werden
nach den Vorschriften des § 37 Anwaltsgesetz² auferlegt.
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Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
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Die Staatsgebühren gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung Vorschuss
sind vorzuschiessen.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann unbe- Erlass
mittelten Personen die Staatsgebühren gemäss §§ 2 und 3 dieser Ver-
ordnung ganz oder teilweise erlassen.
C. Parteientschädigungen
In Verfahren nach dem Anwaltsgesetz² werden keine Partei- Partei-
entschädigungen zugesprochen.
entschädigung
D. Schlussbestimmung
1 OS 61, 349.
2 LS 215.1.
3 SR 935.61.
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Inkrafttreten
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)3 beträgt Fr. 1500 bis 4000.
2 Für jede Wiederholung der Eignungsprüfung beträgt die Staats-
gebühr die Hälfte bis drei Viertel der Staatsgebühr gemäss Abs. 1.
3 Die weiteren Bestimmungen von § 2 gelten analog.
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Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
Bewilligungen