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215.12 CH-ZH

Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

1 Grundlage für die Festsetzung der Staatsgebühr für Ver- Allgemeines

fahren nach dem Anwaltsgesetz² bilden die Schwierigkeit des Falles,

der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der

gesuchstellenden Partei.

2 In den Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die

Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommuni-

kation enthalten.

1 Die Staatsgebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung Anwaltsprüfung

des Anwaltspatentes beträgt Fr. 3000 bis Fr. 6000.

2 Bei der Festsetzung der Staatsgebühr ist den entstandenen

Prüfungskosten Rechnung zu tragen.

3 Mussten Teile der Prüfung wiederholt werden, kann die Staats-

gebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrages gemäss Abs. 1 erhöht

werden.

4 Bei Rückzug oder Abweisung eines Zulassungsgesuchs und bei

Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen

Zehntel herabgesetzt werden.

1 Die Staatsgebühr für die Eignungsprüfung gemäss Art. 31 Eignungs-

und für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss prüfung

1 Die Staatsgebühr für Bewilligungen gemäss § 5 des Anwalts-

gesetzes² (Venia) beträgt Fr. 500 bis 800.

2 Für Verlängerungen der Bewilligung kann die Staatsgebühr bis

auf die Hälfte herabgesetzt werden.

Disziplinar-

verfahren

1 Die Staatsgebühr in Disziplinarverfahren der Aufsichts-

kommission über die Anwältinnen und Anwälte und für Entscheide

betreffend den Entzug des Anwaltspatentes (§ 6 Anwaltsgesetz²) beträgt

Fr. 1000 bis 5000.

2 In besonders umfangreichen Verfahren kann die Staatsgebühr bis

auf das Doppelte des Höchstbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden.

3 In Ausnahmefällen kann die Staatsgebühr bis auf die Hälfte der

Mindestgebühr gemäss Abs. 1 herabgesetzt werden.

Verzicht und

Wiederertei-

lung Anwalts-

patent

In Verfahren betreffend Verweigerung der Entgegennahme

des Verzichts auf das Anwaltspatent und betreffend Wiedererteilung

desselben beträgt die Staatsgebühr Fr. 500 bis 1500.

Entbindung

vom Berufs-

geheimnis

Für die Entbindung vom Berufsgeheimnis beträgt die Staats-

gebühr Fr. 500 bis 1000.

Eintragungen

1 Für Verfahren betreffend Eintragung in das Anwaltsregis-

ter und die Liste gemäss Art. 28 BGFA³ sowie für strittige Eintragun-

gen in das Verzeichnis gemäss § 16 Abs. 1 Anwaltsgesetz² beträgt die

Staatsgebühr Fr. 300 bis Fr. 1000.

2 Wird bei Löschungen ein Disziplinarverfahren durchgeführt, ist

die Staatsgebühr nach § 5 zu bemessen.

3 Verfügt die Präsidentin oder der Präsident die Löschung, beträgt

die Staatsgebühr Fr. 100 bis Fr. 200.

Zeugnisse

Für die Ausstellung eines Disziplinarzeugnisses beträgt die

Staatsgebühr Fr. 50 bis Fr. 100.

Begutachtungen

Für die Begutachtung von Gesuchen zuhanden des Ober-

gerichts, insbesondere gemäss § 21 Abs. 2 lit. e Anwaltsgesetz², werden

keine Staatsgebühren erhoben.

Grundsatz

B. Kostenbezug

Die Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz werden

nach den Vorschriften des § 37 Anwaltsgesetz² auferlegt.

2

Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen

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Die Staatsgebühren gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung Vorschuss

sind vorzuschiessen.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann unbe- Erlass

mittelten Personen die Staatsgebühren gemäss §§ 2 und 3 dieser Ver-

ordnung ganz oder teilweise erlassen.

C. Parteientschädigungen

In Verfahren nach dem Anwaltsgesetz² werden keine Partei- Partei-

entschädigungen zugesprochen.

entschädigung

D. Schlussbestimmung

des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)3 beträgt Fr. 1500 bis 4000.

2 Für jede Wiederholung der Eignungsprüfung beträgt die Staats-

gebühr die Hälfte bis drei Viertel der Staatsgebühr gemäss Abs. 1.

3 Die weiteren Bestimmungen von § 2 gelten analog.

1.1.07-55

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Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen

Bewilligungen

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