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215.111 CH-ZH

Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Für ihre Tätigkeit erhalten die Präsidentin oder der Präsi- Ordentliche

dent, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission Entschädigung

folgende Entschädigungen

a.4 Für die Leitung einer schriftlichen Prüfung mit einem oder zwei

Bewerberinnen oder Bewerbern: drei Taggelder entsprechend den

Taggeldern der Ersatzleute des Obergerichts.

Bei gleichzeitiger Prüfung von drei oder vier Bewerberinnen oder

Bewerbern werden dem prüfenden Mitglied vier Taggelder aus-

gerichtet.

Bei gleichzeitiger Prüfung von mehr als vier Bewerberinnen oder

Bewerbern wird zusätzlich je weitere Prüfung ein halbes Taggeld

ausgerichtet.

b. Für die Mitwirkung bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen

ein Viertel des Taggeldes bei einem oder zwei und ein halbes Tag-

geld bei drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern.

Bei gleichzeitiger Prüfung von fünf oder mehr Bewerberinnen oder

Bewerbern wird pro Mehrprüfung ein zusätzliches Viertel eines

Taggeldes ausgerichtet.

Für eine mündliche Beratung nach nicht erreichter Einstimmigkeit

auf dem Zirkulationsweg wird ein halbes Taggeld ausgerichtet, wenn

ausschliesslich dazu eingeladen werden musste.

c.4 Für die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung: eineinhalb Tag-

gelder.

Mitglieder, die an einer Prüfungssitzung teilnehmen, jedoch nicht

selbst zu prüfen haben, erhalten die Hälfte des Taggeldes.

Dauert die Prüfung länger als vier Stunden, wird für eine Verlänge-

rung bis zu einer halben Stunde ein Viertel des Taggeldes zusätzlich

bezahlt, bei Verlängerung von mehr als einer halben Stunde ein

halbes Taggeld.

1.10.24 - 126

1

215.111 Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission

d. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission für

die Geschäftsleitung und die weiteren Kompetenzgeschäfte: die

Hälfte der einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des

Obergerichts zustehenden Besoldungszulage und die Taggelder

gemäss lit. a-c.

Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident

kann für andere grössere Bemühungen, die nicht unter § 1 lit. a-d

fallen, besondere Entschädigungen zusprechen.

klasse 29 gemäss Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personal-

gesetz² festgesetzt. Es beträgt für eine ganztägige Beanspruchung 1/260

des Jahreslohnes.

2 Vollamtliche Mitglieder der zürcherischen Gerichte erhalten für

die Teilnahme an mündlichen Prüfungen oder Sitzungen, die während

der ordentlichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag stattfinden, ein

reduziertes Taggeld. Es beträgt für eine ganztägige Beanspruchung 1/360

des Jahreslohnes gemäss § 3 Abs. 1.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem

Inkrafttreten werden die Beschlüsse der Verwaltungskommission vom

20. September 1996 und 9. Februar 2000 aufgehoben, soweit sie die

Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission be-

treffen.

Ausser-

ordentliche

Entschädigung

Taggeldansatz

Inkrafttreten

2

1 OS 61, 347.

2 LS 177.111.

3 LS 215.1.

4 Fassung gemäss B vom 3. Juli 2024 (OS 79, 308; ABI 2024-07-12). In Kraft

seit 1. Oktober 2024.

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