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215.11 CH-ZH

Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Diese Verordnung regelt Inhalt und Durchführung der An- Gegenstand

waltsprüfung, die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 des

Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

vom 23. Juni 2000 (BGFA)³ und die Führung des Gesprächs zur Prü-

fung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA3.

kommission

Das Obergericht wählt die Prüfungskommission für seine Zusammen-

Amtsdauer von sechs Jahren, und es bezeichnet eines seiner Mitglieder setzung der

als Präsidentin oder als Präsidenten. Wählbar sind die Mitglieder der Prüfungs-

zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts, Rechtslehrerinnen

und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten sowie Anwältin-

nen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in einem kan-

tonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind.

1 Die Entscheide der Kommission ergehen in kollegialer Kom-

petenz, soweit nicht die präsidiale Zuständigkeit gegeben ist.

2 Für die Abnahme der Prüfungen wird die Kommission in der

Regel mit vier oder fünf Mitgliedern besetzt. Sie ist bei mündlichen

Prüfungen mit drei Mitgliedern beschlussfähig.4

3 In den mündlichen Prüfungen führt in der Regel der Präsident

oder die Präsidentin der Kommission oder ein der Kommission ange-

hörendes Mitglied des Obergerichts den Vorsitz.

4 Die Prüfungsentscheide ergehen nach mündlicher, nicht öffent-

licher Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimm-

abgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gilt das für den Bewerber

oder die Bewerberin günstigere Ergebnis.

5 Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg

gefasst werden.

Entscheide

der Prüfungs-

kommission

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Präsidiale

Kompetenzen

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte.

2 Sie oder er

a. entscheidet über die Zulassung zur ordentlichen Anwaltsprüfung

sowie zur Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA³ und zum Gespräch

zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Art. 32 BGFA³,

b. unterbreitet Anträge auf Nichtzulassung der Kommission zum

Entscheid,

c. vertritt die Prüfungskommission nach aussen,

d. entscheidet über die Anrechnung juristischer Tätigkeit ausserhalb

der Rechtspflege an das Praktikum,

e. erstellt die Abrechnungen über die ordentlichen Entschädigungen

der Kommissionsmitglieder für die Abnahme und Mitbeurteilung

der Prüfungen.

3 Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann

Einsprache an die Kommission erhoben werden.

Zulassung

B. Anwaltsprüfung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

a. über ein juristisches Studium verfügt, das mit einem Doktorat,

Lizenziat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlos-

sen wurde (Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA³ und § 3 lit. a Anwaltsgesetz²),

oder

b. über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates verfügt, mit

dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat

(Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA³ und § 3 lit. a Anwaltsgesetz²), oder

c. über eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des

Anwaltsgesetzes² verfügt und

d. handlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFA³ und § 3 Abs. 1 lit. a

Anwaltsgesetz²),

e. keine strafrechtliche Verurteilung aufweist wegen Handlungen, die

mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind und deren Eintrag nicht

gelöscht ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA³ und § 3 Abs. 1 lit. a Anwalts-

gesetz²),

f. keine Verlustscheine aufweist (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA³ und § 3

Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz²),

g. sich im Zeitpunkt der Anmeldung über ein juristisches Praktikum

in der zürcherischen Rechtspflege von mindestens zwölf Netto-

monaten ausweist (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA³ und § 3 Abs. 1 lit. b

Anwaltsgesetz²),

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Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

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h. Wohnsitz im Kanton Zürich oder anrechenbare Berufstätigkeit im

Kanton Zürich im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens wäh-

rend eines Jahres vorher hat.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann Bewer- Teilweiser

berinnen und Bewerbern, die sich über eine langjährige erfolgreiche Erlass der

Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung Anwaltsprüfung

ausweisen, einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen.

Praktikum

1 Als anrechenbares Praktikum gilt namentlich die Tätigkeit Anforderungen

bei einem zürcherischen Gericht, bei einer Anwältin oder einem an das

Anwalt, die oder der im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf

und mit Geschäftsadresse im Kanton Zürich im Anwaltsregister oder

im Anwaltsverzeichnis eingetragen ist, bei der Oberstaatsanwaltschaft

oder Staatsanwaltschaft.

2 Bei Nachweis einer der Rechtspflege entsprechenden Tätigkeit in

der zürcherischen Verwaltung kann eine teilweise Anrechnung an das

Praktikum erfolgen, jedoch höchstens im Umfang von sechs Monaten.

Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch Prü- Nachweis der

fungs- und Arbeitsbescheinigungen und durch amtliche Zeugnisse zu Zulassungs-

erbringen. Ferner ist der Anmeldung eine Lebensbeschreibung bei- voraussetzungen

zulegen sowie die Erklärung abzugeben, dass Behörden und Privat-

personen gegenüber der Prüfungskommission von der Pflicht zur Wah-

rung des Amts- oder Berufsgeheimnisses entbunden werden und dass

die Zulassungsbehörde zum Beizug von Akten zur Person berechtigt

ist, soweit dies zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforder-

lich ist.

Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung die Voraussetzun- Widerruf der

gen nach § 5 lit. d, e oder f dieser Verordnung oder werden ander- Zulassung

weitige Tatsachen bekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit des Be-

werbers oder der Bewerberin widerlegen, so wird die Zulassung zur

Prüfung widerrufen.

1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem Ziel, Ausgestal-

mündlichen Teil.

tung und Fächer

2 Sie soll ergeben, ob die Bewerberin oder der Bewerber die zur der Prüfung

Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

3 Prüfungsfächer sind

a. Staats- und Verwaltungsrecht,

b. Obligationenrecht,

c. übriges Zivilrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),

d. Zivilprozessrecht,

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e. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,

f. Anwaltsrecht,

g. Strafrecht,

h. Strafprozessrecht.

4 Die Kommission kann über den Prüfungsstoff innerhalb der ein-

zelnen Fächer Merkblätter erlassen.

Schriftliche

Prüfung

1 In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechts-

fälle aus den in § 10 genannten Fächern, ausgenommen Staats- und

Verwaltungsrecht sowie Straf- und Strafprozessrecht, zu bearbeiten.

Sie wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht über-

steigen. Sie wird mit den Qualifikationen «sehr gut», «gut bis sehr gut»,

«gut», «genügend bis gut», «genügend» oder «ungenügend» bewertet.

2 Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll in

der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten eröffnet werden.4

Wiederholung

der schriftlichen

Prüfung

Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie

innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Ergebnis-

ses wiederholt werden. Genügt auch diese Arbeit nicht, so kann nach

einer Wartefrist von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten

eine dritte Prüfung abgelegt werden. Fällt auch diese ungenügend aus,

so weist die Kommission die Bewerberin oder den Bewerber ab.

Mündliche

Prüfung

1 Die mündliche Prüfung ist in der Regel innerhalb von

sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Resultates der schrift-

lichen Prüfung abzulegen. Sie dauert in der Regel drei Stunden. Es

dürfen nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gemeinsam

geprüft werden.

2 Die Anmeldung zur mündlichen Prüfung kann erst nach der

schriftlichen Mitteilung eines positiven Ergebnisses der schriftlichen

Prüfung erfolgen.

Wiederholung

der mündlichen

Prüfung

1 Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt

die Kommission aufgrund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und

mündlichen Prüfung, ob die mündliche Prüfung ganz oder in einzelnen

Fächern zu wiederholen sei.

2 Wird Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen in den

einzelnen Fächern nach der Beurteilungsskala der schriftlichen Prü-

fungen zu bewerten, und es sind die Qualifikationen zu protokollieren.

3 Die Wiederholung findet in der Regel frühestens drei und höchs-

tens neun Monate nach der ersten Prüfung statt. Fällt das Gesamt-

ergebnis unter Berücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen

wiederum ungenügend aus, so weist die Kommission die Bewerberin

oder den Bewerber ab.

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Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf 215.11

Wer das juristische Doktor-, Lizenziats- oder Masterexamen Teilerlass im

an einer schweizerischen Hochschule mindestens mit der Note «sehr Fach Zivilrecht

gut» bestanden hat, ist von der mündlichen Prüfung in den Fächern

Obligationenrecht und übriges Zivilrecht befreit, sofern auch die erste

Klausurarbeit sehr gut ausfällt.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts stellt das Erteilung des

Fähigkeitszeugnis auf Antrag der Prüfungskommission aus. Es wird Fähigkeits-

der Anwältin oder dem Anwalt von der Obergerichtspräsidentin oder ausweises

vom Obergerichtspräsidenten übergeben. Sie oder er ermahnt dabei

zu gewissenhafter Erfüllung der Berufspflichten.

1 Wer nach § 12 oder § 14 abgewiesen worden ist, kann sich Neuanmeldung

frühestens zwei Jahre nach der letzten Teilprüfung zu einer neuen zur Prüfung

vollständig abzulegenden Prüfung anmelden.

2 Die gleiche Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach dem

Beginn der Prüfung zurückgezogen wird.

C. Eignungsprüfung

Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Anwälte und An- Zulassung

wältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, wenn sie

a. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absol-

viert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche

berufliche Ausbildung abgeschlossen haben (Art. 31 Abs. 1 lit. a

BGFA³),

b. zumindest sämtliche im Herkunftsstaat zum Erwerb eines zur Aus-

übung des Anwaltsberufes in einem Mitgliedstaat der EU bzw. der

EFTA berechtigenden Diploms notwendigen Prüfungen und all-

fälligen weiteren Ausbildungsschritte bestanden haben.

Das Zulassungsgesuch hat eine Lebensbeschreibung mit Nachweis der

genauer Angabe der bisherigen juristischen Betätigungen zu enthal- Zulassungs-

ten. Die Diplome bzw. Prüfungs- und Ausbildungsbescheinigungen voraussetzungen

sowie Zeugnisse über die bisherige berufliche oder wissenschaftliche

juristische Tätigkeit sind dem Zulassungsgesuch beizulegen.

1 Die Sachgebiete der Eignungsprüfung werden im Rahmen Prüfungsgebiete

der Prüfungsfächer nach § 10 durch die Prüfungskommission mit

Schwergewicht auf die Gebiete festgelegt, die sich wesentlich von den

im Herkunftsland geprüften Fächern unterscheiden. In der Regel

werden Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Anwaltsrecht geprüft.

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215.11 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

2 Die Prüfungsfächer werden spätestens drei Monate vor der

Abnahme der Prüfung bekannt gegeben.

Prüfungsart

1 In der Regel wird mündlich geprüft. § 13 gilt sinngemäss.

Es sind zwei Wiederholungen möglich.

2 Bei fremdsprachigen Bewerberinnen oder Bewerbern kann die

Kommission eine schriftliche und eine mündliche Teilprüfung anord-

nen. Jede Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die §§ 11, 12,

13 und 14 gelten sinngemäss.

Für die Neuanmeldung nach Abweisung oder Rückzug der

Anmeldung gilt § 17 sinngemäss.

Neuanmeldung

zur Eignungs-

prüfung

D. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

Zulassungs-

voraussetzungen

Nachweis der

Zulassungs-

voraussetzungen

Themen

Wiederholung

Zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zuge-

lassen, wenn sie

a. berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat aus-

zuüben und sie unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung seit

mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste der Aufsichtskom-

mission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich nach Art. 28

BGFA³ eingetragen sind (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA³),

b. seit der Eintragung mindestens während eines Jahres im schweize-

rischen Recht tätig gewesen sind und in der Schweiz praktiziert

haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA³).

Das Zulassungsgesuch hat nebst der Bescheinigung über die

Eintragung in der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA³, der Lebens-

beschreibung nach § 19 eine detaillierte Übersicht über die in der

Schweiz ausgeübte praktische juristische Tätigkeit im schweizerischen

Recht zu enthalten.

Die Themen des Gesprächs werden im Rahmen des Prü-

fungsstoffes nach § 10 dieser Verordnung durch die Prüfungskommis-

sion in der Regel mit Schwergewicht in den Gebieten Staats- und Ver-

waltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht sowie Schuldbetreibungs-

und Konkursrecht festgelegt. Sie werden spätestens zwei Monate vor

dem Gesprächstermin bekannt gegeben.

Zeigt das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähig-

keiten ein unbefriedigendes Ergebnis, ordnet die Kommission die ein-

malige vollständige oder teilweise Wiederholung an.

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Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten

Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Fähig-

keitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974 aufgeho-

ben.

Gültigkeit.

nach bisherigem

Recht

1 OS 61, 340.

2 LS 215.1.

3 SR 935.61.

4 Fassung gemäss B vom 26. Juni 2013 (OS 68, 309; AB1 2013-07-05). In Kraft

seit 1. September 2013.

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