Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Diese Verordnung regelt Inhalt und Durchführung der An- Gegenstand
waltsprüfung, die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
vom 23. Juni 2000 (BGFA)³ und die Führung des Gesprächs zur Prü-
fung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA3.
kommission
Das Obergericht wählt die Prüfungskommission für seine Zusammen-
Amtsdauer von sechs Jahren, und es bezeichnet eines seiner Mitglieder setzung der
als Präsidentin oder als Präsidenten. Wählbar sind die Mitglieder der Prüfungs-
zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts, Rechtslehrerinnen
und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten sowie Anwältin-
nen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in einem kan-
tonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind.
1 Die Entscheide der Kommission ergehen in kollegialer Kom-
petenz, soweit nicht die präsidiale Zuständigkeit gegeben ist.
2 Für die Abnahme der Prüfungen wird die Kommission in der
Regel mit vier oder fünf Mitgliedern besetzt. Sie ist bei mündlichen
Prüfungen mit drei Mitgliedern beschlussfähig.4
3 In den mündlichen Prüfungen führt in der Regel der Präsident
oder die Präsidentin der Kommission oder ein der Kommission ange-
hörendes Mitglied des Obergerichts den Vorsitz.
4 Die Prüfungsentscheide ergehen nach mündlicher, nicht öffent-
licher Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimm-
abgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gilt das für den Bewerber
oder die Bewerberin günstigere Ergebnis.
5 Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg
gefasst werden.
Entscheide
der Prüfungs-
kommission
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Präsidiale
Kompetenzen
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte.
2 Sie oder er
a. entscheidet über die Zulassung zur ordentlichen Anwaltsprüfung
sowie zur Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA³ und zum Gespräch
zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Art. 32 BGFA³,
b. unterbreitet Anträge auf Nichtzulassung der Kommission zum
Entscheid,
c. vertritt die Prüfungskommission nach aussen,
d. entscheidet über die Anrechnung juristischer Tätigkeit ausserhalb
der Rechtspflege an das Praktikum,
e. erstellt die Abrechnungen über die ordentlichen Entschädigungen
der Kommissionsmitglieder für die Abnahme und Mitbeurteilung
der Prüfungen.
3 Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann
Einsprache an die Kommission erhoben werden.
Zulassung
B. Anwaltsprüfung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
a. über ein juristisches Studium verfügt, das mit einem Doktorat,
Lizenziat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlos-
sen wurde (Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA³ und § 3 lit. a Anwaltsgesetz²),
oder
b. über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates verfügt, mit
dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat
(Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA³ und § 3 lit. a Anwaltsgesetz²), oder
c. über eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des
Anwaltsgesetzes² verfügt und
d. handlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFA³ und § 3 Abs. 1 lit. a
Anwaltsgesetz²),
e. keine strafrechtliche Verurteilung aufweist wegen Handlungen, die
mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind und deren Eintrag nicht
gelöscht ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA³ und § 3 Abs. 1 lit. a Anwalts-
gesetz²),
f. keine Verlustscheine aufweist (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA³ und § 3
Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz²),
g. sich im Zeitpunkt der Anmeldung über ein juristisches Praktikum
in der zürcherischen Rechtspflege von mindestens zwölf Netto-
monaten ausweist (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA³ und § 3 Abs. 1 lit. b
Anwaltsgesetz²),
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h. Wohnsitz im Kanton Zürich oder anrechenbare Berufstätigkeit im
Kanton Zürich im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens wäh-
rend eines Jahres vorher hat.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann Bewer- Teilweiser
berinnen und Bewerbern, die sich über eine langjährige erfolgreiche Erlass der
Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung Anwaltsprüfung
ausweisen, einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen.
Praktikum
1 Als anrechenbares Praktikum gilt namentlich die Tätigkeit Anforderungen
bei einem zürcherischen Gericht, bei einer Anwältin oder einem an das
Anwalt, die oder der im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf
und mit Geschäftsadresse im Kanton Zürich im Anwaltsregister oder
im Anwaltsverzeichnis eingetragen ist, bei der Oberstaatsanwaltschaft
oder Staatsanwaltschaft.
2 Bei Nachweis einer der Rechtspflege entsprechenden Tätigkeit in
der zürcherischen Verwaltung kann eine teilweise Anrechnung an das
Praktikum erfolgen, jedoch höchstens im Umfang von sechs Monaten.
Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch Prü- Nachweis der
fungs- und Arbeitsbescheinigungen und durch amtliche Zeugnisse zu Zulassungs-
erbringen. Ferner ist der Anmeldung eine Lebensbeschreibung bei- voraussetzungen
zulegen sowie die Erklärung abzugeben, dass Behörden und Privat-
personen gegenüber der Prüfungskommission von der Pflicht zur Wah-
rung des Amts- oder Berufsgeheimnisses entbunden werden und dass
die Zulassungsbehörde zum Beizug von Akten zur Person berechtigt
ist, soweit dies zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforder-
lich ist.
Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung die Voraussetzun- Widerruf der
gen nach § 5 lit. d, e oder f dieser Verordnung oder werden ander- Zulassung
weitige Tatsachen bekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit des Be-
werbers oder der Bewerberin widerlegen, so wird die Zulassung zur
Prüfung widerrufen.
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem Ziel, Ausgestal-
mündlichen Teil.
tung und Fächer
2 Sie soll ergeben, ob die Bewerberin oder der Bewerber die zur der Prüfung
Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
3 Prüfungsfächer sind
a. Staats- und Verwaltungsrecht,
b. Obligationenrecht,
c. übriges Zivilrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),
d. Zivilprozessrecht,
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e. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
f. Anwaltsrecht,
g. Strafrecht,
h. Strafprozessrecht.
4 Die Kommission kann über den Prüfungsstoff innerhalb der ein-
zelnen Fächer Merkblätter erlassen.
Schriftliche
Prüfung
1 In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechts-
fälle aus den in § 10 genannten Fächern, ausgenommen Staats- und
Verwaltungsrecht sowie Straf- und Strafprozessrecht, zu bearbeiten.
Sie wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht über-
steigen. Sie wird mit den Qualifikationen «sehr gut», «gut bis sehr gut»,
«gut», «genügend bis gut», «genügend» oder «ungenügend» bewertet.
2 Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll in
der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten eröffnet werden.4
Wiederholung
der schriftlichen
Prüfung
Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie
innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Ergebnis-
ses wiederholt werden. Genügt auch diese Arbeit nicht, so kann nach
einer Wartefrist von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten
eine dritte Prüfung abgelegt werden. Fällt auch diese ungenügend aus,
so weist die Kommission die Bewerberin oder den Bewerber ab.
Mündliche
Prüfung
1 Die mündliche Prüfung ist in der Regel innerhalb von
sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Resultates der schrift-
lichen Prüfung abzulegen. Sie dauert in der Regel drei Stunden. Es
dürfen nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gemeinsam
geprüft werden.
2 Die Anmeldung zur mündlichen Prüfung kann erst nach der
schriftlichen Mitteilung eines positiven Ergebnisses der schriftlichen
Prüfung erfolgen.
Wiederholung
der mündlichen
Prüfung
1 Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt
die Kommission aufgrund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und
mündlichen Prüfung, ob die mündliche Prüfung ganz oder in einzelnen
Fächern zu wiederholen sei.
2 Wird Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen in den
einzelnen Fächern nach der Beurteilungsskala der schriftlichen Prü-
fungen zu bewerten, und es sind die Qualifikationen zu protokollieren.
3 Die Wiederholung findet in der Regel frühestens drei und höchs-
tens neun Monate nach der ersten Prüfung statt. Fällt das Gesamt-
ergebnis unter Berücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen
wiederum ungenügend aus, so weist die Kommission die Bewerberin
oder den Bewerber ab.
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Wer das juristische Doktor-, Lizenziats- oder Masterexamen Teilerlass im
an einer schweizerischen Hochschule mindestens mit der Note «sehr Fach Zivilrecht
gut» bestanden hat, ist von der mündlichen Prüfung in den Fächern
Obligationenrecht und übriges Zivilrecht befreit, sofern auch die erste
Klausurarbeit sehr gut ausfällt.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts stellt das Erteilung des
Fähigkeitszeugnis auf Antrag der Prüfungskommission aus. Es wird Fähigkeits-
der Anwältin oder dem Anwalt von der Obergerichtspräsidentin oder ausweises
vom Obergerichtspräsidenten übergeben. Sie oder er ermahnt dabei
zu gewissenhafter Erfüllung der Berufspflichten.
1 Wer nach § 12 oder § 14 abgewiesen worden ist, kann sich Neuanmeldung
frühestens zwei Jahre nach der letzten Teilprüfung zu einer neuen zur Prüfung
vollständig abzulegenden Prüfung anmelden.
2 Die gleiche Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach dem
Beginn der Prüfung zurückgezogen wird.
C. Eignungsprüfung
Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Anwälte und An- Zulassung
wältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, wenn sie
a. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absol-
viert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen haben (Art. 31 Abs. 1 lit. a
BGFA³),
b. zumindest sämtliche im Herkunftsstaat zum Erwerb eines zur Aus-
übung des Anwaltsberufes in einem Mitgliedstaat der EU bzw. der
EFTA berechtigenden Diploms notwendigen Prüfungen und all-
fälligen weiteren Ausbildungsschritte bestanden haben.
Das Zulassungsgesuch hat eine Lebensbeschreibung mit Nachweis der
genauer Angabe der bisherigen juristischen Betätigungen zu enthal- Zulassungs-
ten. Die Diplome bzw. Prüfungs- und Ausbildungsbescheinigungen voraussetzungen
sowie Zeugnisse über die bisherige berufliche oder wissenschaftliche
juristische Tätigkeit sind dem Zulassungsgesuch beizulegen.
1 Die Sachgebiete der Eignungsprüfung werden im Rahmen Prüfungsgebiete
der Prüfungsfächer nach § 10 durch die Prüfungskommission mit
Schwergewicht auf die Gebiete festgelegt, die sich wesentlich von den
im Herkunftsland geprüften Fächern unterscheiden. In der Regel
werden Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Anwaltsrecht geprüft.
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2 Die Prüfungsfächer werden spätestens drei Monate vor der
Abnahme der Prüfung bekannt gegeben.
Prüfungsart
1 In der Regel wird mündlich geprüft. § 13 gilt sinngemäss.
Es sind zwei Wiederholungen möglich.
2 Bei fremdsprachigen Bewerberinnen oder Bewerbern kann die
Kommission eine schriftliche und eine mündliche Teilprüfung anord-
nen. Jede Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die §§ 11, 12,
13 und 14 gelten sinngemäss.
Für die Neuanmeldung nach Abweisung oder Rückzug der
Anmeldung gilt § 17 sinngemäss.
Neuanmeldung
zur Eignungs-
prüfung
D. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
Zulassungs-
voraussetzungen
Nachweis der
Zulassungs-
voraussetzungen
Themen
Wiederholung
Zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zuge-
lassen, wenn sie
a. berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat aus-
zuüben und sie unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung seit
mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste der Aufsichtskom-
mission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich nach Art. 28
BGFA³ eingetragen sind (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA³),
b. seit der Eintragung mindestens während eines Jahres im schweize-
rischen Recht tätig gewesen sind und in der Schweiz praktiziert
haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA³).
Das Zulassungsgesuch hat nebst der Bescheinigung über die
Eintragung in der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA³, der Lebens-
beschreibung nach § 19 eine detaillierte Übersicht über die in der
Schweiz ausgeübte praktische juristische Tätigkeit im schweizerischen
Recht zu enthalten.
Die Themen des Gesprächs werden im Rahmen des Prü-
fungsstoffes nach § 10 dieser Verordnung durch die Prüfungskommis-
sion in der Regel mit Schwergewicht in den Gebieten Staats- und Ver-
waltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht sowie Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht festgelegt. Sie werden spätestens zwei Monate vor
dem Gesprächstermin bekannt gegeben.
Zeigt das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähig-
keiten ein unbefriedigendes Ergebnis, ordnet die Kommission die ein-
malige vollständige oder teilweise Wiederholung an.
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Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten
Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Fähig-
keitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974 aufgeho-
ben.
Gültigkeit.
nach bisherigem
Recht
1 OS 61, 340.
2 LS 215.1.
3 SR 935.61.
4 Fassung gemäss B vom 26. Juni 2013 (OS 68, 309; AB1 2013-07-05). In Kraft
seit 1. September 2013.
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