Anwaltsgesetz
Inhaltsübersicht (49)
Gesetzestext (49 Artikel)
Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über Gegenstand
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(BGFA) den Anwaltsberuf, namentlich den Erwerb des Anwalts-
patentes, die Berufsausübung im Kanton und die Aufsicht über die
Anwältinnen und Anwälte.
II. Anwaltspatent
Das Obergericht erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen Erwerb
und Bewerbern, welche
a. Voraus-
a. die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA9 setzungen
erfüllen und zutrauenswürdig sind und
b. die Anwaltsprüfung bestanden haben.
b. Anwalts-
1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer
a. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 prüfung
lit. a BGFAº und § 2 lit. a erfüllt und
b. sich über ein wenigstens einjähriges Praktikum in der zürche-
rischen Rechtspflege ausweist.
2 Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission kann das Ober-
gericht einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen, wenn sich die Bewer-
berin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufs-
tätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.13
1 Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von sechs Jah- c. Anwalts-
ren eine Kommission, die die Anwaltsprüfung abnimmt. Es bezeichnet prüfungs-
eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten.
kommission
1. 1. 11 - 71
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2 Als Mitglieder oder Ersatzmitglieder sind wählbar
a. Mitglieder der zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts,
b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universi-
täten,
c. Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in
einem kantonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis
eingetragen sind.
Einstweilige
Bewilligung
(Venia)
1 Das Obergericht kann Anwältinnen und Anwäl-
gen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische
Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwalts-
monopols einzusetzen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn13
a. die Anwältin oder der Anwalt im Bereich des Anwaltsmonopols
tätig sein darf, eine Geschäftsadresse im Kanton hat und in einem
kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und
b. die zuzulassende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht folgende Vor-
aussetzungen genügen
1. der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von Art. 7
Abs. 1 lit. a BGFA und ein halbjähriges Praktikum oder
2. der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor
und ein einjähriges Praktikum.
3 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann
in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden.
4 Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die
Anwältin oder der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer
Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat.
1 Die Aufsichtskommission entzieht der Inhaberin oder dem
Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungs-
fähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des rechtsuchenden Pub-
likums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.
2 Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist nicht Vorausset-
zung für einen Patententzug.14
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Dis-
ziplinarverfahren.
Verlust
a. Entzug
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatentes kann
gegenüber dem Obergericht schriftlich erklären, auf das Anwalts-
patent zu verzichten.
b. Verzicht
2
Anwaltsgesetz
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2 Das Obergericht kann die Entgegennahme des Verzichts ver-
weigern, wenn der Entzug wegen einer strafrechtlichen Verurteilung
bevorsteht.
1 War die Inhaberin oder der Inhaber im Zeitpunkt des Ent- c. Wieder-
zuges oder der Entgegennahme des Verzichts nicht zutrauenswürdig, erteilung
kann das Obergericht das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn der
Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zu-
lässt, frühestens jedoch nach fünf Jahren.
2 Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrecht-
liches Berufsverbot dauert.
3 Das Obergericht kann die vollständige oder teilweise Wieder-
holung der Anwaltsprüfung anordnen.
Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatentes werden im Publikation
Amtsblatt veröffentlicht.
III. Berufsausübung
Den Anwaltsberuf übt aus, wer über ein Anwaltspatent ver- Anwaltsberuf
fügt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder
gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter
der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer
gleichwertigen Bezeichnung auftritt.
15 1 Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen An- Anwalts-
waltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA9 monopol
geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten
a. die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privat-
klägerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess
vor den Strafbehörden,
b. die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs-
behörden und den Gerichten.
tigt
2 Zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols sind auch berech-
a. Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d
ZPO6 vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert
von Fr. 30 000,
b. Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG7 in Angelegen-
heiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO6.
3 Vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist die nicht berufsmässige
Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
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Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, unter-
stehen der Aufsicht der Aufsichtskommission.
1 Das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA⁹
gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den An-
waltsberuf ausüben, aber dem BGFA nicht unterstehen.
2 Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, können Disziplinar-
massnahmen gemäss Art. 17 BGFA angeordnet werden. Die Geltung
und Mitteilung eines Berufsausübungsverbotes, die Verjährung der
disziplinarischen Verfolgung und die Löschung der Disziplinarmass-
nahmen im Anwaltsverzeichnis richten sich nach Art. 18–20 BGFA⁹.
Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA nicht unterste-
hen, verwenden
a. die Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Patent erteilt worden
ist, wenn sie über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügen,
b. ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres
Herkunftsstaates unter Angabe der Berufsorganisation, deren
Zuständigkeit sie unterliegen, des Gerichts, bei dem sie nach den
Vorschriften dieses Staates zugelassen sind, oder eines anderen
Hinweises auf die Herkunft der Berufsbezeichnung, wenn sie über
ein ausländisches Anwaltspatent verfügen.
1 Die Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse
im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen
Anwaltsregister oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen
zu sein, zeigen der Aufsichtskommission die Aufnahme und die Been-
digung der Berufstätigkeit an. Sie geben die sie betreffenden Daten im
Verzeichnis bekannt und teilen Änderungen mit.
2 Das Verzeichnis enthält die persönlichen Daten gemäss Art. 5
Abs. 2 lit. a, b, d und e BGFA⁹. Die Einsicht in das Verzeichnis richtet
sich nach Art. 10 BGFA⁹.
1 Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich
nach der mit der Klientschaft getroffenen Vereinbarung.
2 Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertre-
tungen setzen die Behörden die Entschädigung der Anwältin oder des
Anwaltes fest.
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IV. Aufsichtskommission
1. Organisation
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1 Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und An- Bestand
wälte besteht aus je sieben Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber des Ober-
gerichts führt die juristische Kanzlei.15
1 Auf die Amtsdauer der Mitglieder des Obergerichts wer- Wahl
den gewählt
a. durch das Obergericht vier Mitglieder, darunter die Präsidentin
oder der Präsident, und vier Ersatzmitglieder,
b. durch Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kan-
ton den Anwaltsberuf ausüben, drei Mitglieder und drei Ersatz-
mitglieder.
2 Für die Wahl nach lit. b bestellt das Obergericht ein Wahlbüro von
fünf Mitgliedern, von denen zwei der Anwaltschaft angehören.
3 Die Mitglieder der Aufsichtskommission wählen zu Beginn einer
Amtsperiode aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi-
denten.
An den Entscheiden der Aufsichtskommission wirken, unter Besetzung
Vorbehalt abweichender Vorschriften, drei vom Obergericht und zwei
von der Anwaltschaft gewählte Mitglieder mit.
2. Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission beaufsichtigt Personen, die im
Kanton den Anwaltsberuf ausüben.
2 Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig
a.
den Entzug des Anwaltspatentes,
b.
die Führung des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste nach
1 Die Geschäftsleitung obliegt der Präsidentin oder dem
Präsidenten. Sie oder er leitet die Sitzungen und das schriftliche Ver-
fahren.
2 Muss für ein Geschäft eine Untersuchung durchgeführt werden,
betraut die Präsidentin oder der Präsident damit ein Mitglied.
1 Die Verhandlungen vor der Aufsichtskommission sind nicht
öffentlich.
2 Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und
der Parteien statt.
1 Entscheide werden nach mündlicher Beratung gefällt.
2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat bera-
tende Stimme.15
3 Bei Einstimmigkeit können die Entscheide auf dem Zirkularweg
gefasst werden.
1 Das Verfahren vor der Aufsichtskommission und deren
Entscheide unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2 Die Aufsichtskommission kann die Öffentlichkeit über die Ein-
leitung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommis-
sion informieren, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.
Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes über das Verwaltungsverfahren.
4. Führung des Anwaltsregisters und der Liste gemäss Art. 28 BGFA⁹
1 Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister werden
schriftlich gestellt.
2 Die gesuchstellende Person belegt, dass sie die Voraussetzungen
für die Eintragung erfüllt. Sie erklärt schriftlich, Behörden und Privat-
personen von der Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheim-
nisses zu befreien, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches erfor-
derlich ist.
3 Der Entscheid über die Eintragung wird den beschwerdeberech-
tigten Anwaltsverbänden mitgeteilt.
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BGFA und des Anwaltsverzeichnisses,
с.
die Durchführung von Disziplinarverfahren,
d. den Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis,
e.13 die Begutachtung von Gesuchen um Wiedererteilung des Anwalts-
patentes.
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3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Anwaltsgesetz
Präsidial-
befugnisse
Öffentlichkeit
Beratung und
Entscheidung
Amtsgeheimnis
Ergänzende
Vorschriften
Führung des
Anwaltsregisters
a. Eintragung
1 Gesuche um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA Führung der
werden schriftlich gestellt.
2 Für die Löschung in der Liste gelten die Vorschriften über die
Löschung im Anwaltsregister.
Liste gemäss
1 Das Verfahren wird eingeleitet
a. aufgrund einer schriftlichen Verzeigung oder einer Meldung gemäss
1 Wird ein Verfahren eröffnet, werden die Akten früherer Aktenbeizug
Disziplinarverfahren beigezogen.
und Stellung-
nahme der
2 Der beschuldigten Person wird Gelegenheit zur Stellungnahme beschuldigten
eingeräumt.
Sind die Beweise erhoben und die gemäss dem BGFA
erforderlichen Stellungnahmen eingeholt worden, erhält die beschul-
digte Person Gelegenheit, für den Endentscheid schriftlich Anträge zu
stellen und diese zu begründen.
Person
Schlussanträge
der beschuldig-
ten Person
1. 1. 11-71
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6. Entbindung vom Berufsgeheimnis
Anwaltsgesetz
Gesuch
Entbindung
Vorläufige
Entbindung
Kosten
Kostenauflage
und Partei-
entschädigung
Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommis-
sion schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn
die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt
werden kann.
1 Die Klientschaft erhält Gelegenheit, zum Gesuch Stellung
zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht,
dass die Klientschaft ausser Stande ist, die Anwältin oder den Anwalt
vom Berufsgeheimnis zu befreien.
2 Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom
Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung
keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden.
3 Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt
vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich
höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung.
1 Soweit zur Wahrung der Interessen der Rechtsvertretung
erforderlich, befreit die Präsidentin oder der Präsident vom Berufs-
geheimnis ohne Stellungnahme der Klientschaft, wenn
a. die Anwältin oder der Anwalt glaubhaft macht, dass ihre oder
seine schützenswerten Interessen, insbesondere an der Erwirkung
eines Arrests, nur gewahrt werden können, wenn auf die vorgän-
gige Anhörung der Klientschaft verzichtet wird, und
b. sie oder er die gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 34 Abs. 2
abgibt.
2 Die Klientschaft erhält Gelegenheit zur nachträglichen Stellung-
nahme. Die Aufsichtskommission entscheidet über die definitive Ent-
bindung.
V. Kosten, Parteientschädigung und Rechtsschutz
15 Zur Deckung der Kosten der Verfahren nach diesem
Gesetz bezahlen die Beteiligten Gebühren und die Auslagen.
1 Die Kostenauflage und Parteientschädigung richtet sich
nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das
Verwaltungsverfahren.
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2 Die Kosten des Disziplinarverfahrens und des Verfahrens betref-
fend Entzug des Anwaltspatents werden nach den Bestimmungen der
Strafprozessordnung auferlegt. Im Falle eines Verzichts auf das An-
waltspatent und bei dessen Wiedererteilung trägt die Kosten jedoch
stets die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt.
3 In den Verfahren, die auf eine Meldung gemäss Art. 15 BGFA⁹
oder § 39 hin eröffnet worden sind, werden den Meldepflichtigen
keine Kosten auferlegt.
Gegen die in Anwendung des BGFA oder dieses Gesetzes Beschwerde
ergangenen Anordnungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde
nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes er-
hoben werden.
VI. Meldepflicht und Strafbestimmungen
1 Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Meldepflicht
Gemeinden melden der Aufsichtskommission Wahrnehmungen,
a. die den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt
gegen die Berufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Geset-
zes oder des BGFA verstossen hat,
b. aufgrund deren die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste ge-
mäss Art. 28 BGFA oder im Anwaltsverzeichnis oder der Entzug
des Anwaltspatents in Frage kommt.
2 Hat die Untersuchungsbehörde aufgrund eines Strafverfahrens
Meldung erstattet, teilt sie der Aufsichtskommission den Endentscheid
des Strafverfahrens mit.
1 Wer im Bereich des Anwaltsmonopols tätig ist, ohne dazu Verletzung
berechtigt zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20 000 des Anwalts-
Franken bestraft.
monopols
2...11
13 Wer vor Beendigung eines Rechtsstreites gewerbsmässig Erfolgs-
und gegen die Einräumung eines Anteils am Prozesserfolg die Über- beteiligung
nahme oder Vermittlung einer Rechtsvertretung vereinbart, ohne im
Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, wird durch das Statthalteramt
mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.
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Anmassung der Berufs- bezeichnung
1 Wer ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein die Be- rufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleich- wertige Bezeichnung verwendet, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 5000 Franken bestraft. 211
Änderung bis- herigen Rechts
Anwaltspatente nach bisherigem Recht
Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des An- waltsmonopols nach bisherigem Recht
Anwalts- verzeichnis
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .10
b. Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976: . . .10
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden zürche- rischen Anwaltspatente sind im Kanton jenen gleichgestellt, die auf- grund dieses Gesetzes erteilt werden.
1 Personen, die nach diesem Gesetz nicht mehr zur Vertre- tung im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, dürfen die Ver- tretung in einem hängigen Verfahren bis zum Endentscheid der betref- fenden Instanz weiterführen.
2 Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatents, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, sind weiterhin zugelas- sen. Die Befugnis fällt dahin, wenn nicht innert dreier Monate ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Eintragung in ein kanto- nales Anwaltsregister gestellt oder dieses Gesuch abgewiesen wird.
3 Können sich Personen, nur weil ihnen die Anwaltsprüfung gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 erlassen wurde, nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen, sind sie zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols weiterhin zugelas- sen. Dies gilt auch für die von ihnen angestellten Anwältinnen und An- wälte mit zürcherischem Anwaltspatent, wenn diese die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFAº erfüllen und in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben.
Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kan- ton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwalts- register oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA⁹ eingetragen zu sein, zeigen dies der Aufsichtskommission innert dreier Monate nach In- krafttreten dieses Gesetzes an.
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1 Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die Hängige
bei seinem Inkrafttreten bereits rechtshängig sind.
Verfahren
2 Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt
des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht.
1 Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich fol- Verordnung
gende Bereiche näher
a. den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung,
b. die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA⁹ und die
Führung des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
gemäss Art. 32 BGFA⁹,
c. die Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und
Anwälte in Verfahren gemäss § 11 Abs. 1 und die Grundsätze der
Entschädigung für amtliche Verteidigungen und unentgeltliche
Rechtsvertretungen (Anwaltsgebühren),
d. die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählen-
den Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission,
e. die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommis-
sion,
f. die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission
und der Aufsichtskommission,
g. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen für Verfahren gemäss
diesem Gesetz,
h. die Kontrolle und Umsetzung von Art. 12 lit. f BGFA betreffend
die Berufshaftpflichtversicherung.
2 Die Verordnung gemäss lit. c bedarf der Genehmigung durch den
Kantonsrat. Die Gebühren für die Parteivertretung sollen nach Mass-
gabe der zur Erledigung des Rechtsstreites notwendigen Bemühungen
sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes oder Interessenwertes
bemessen werden.
3 Grundlage für die Bemessung der Staatsgebühren gemäss Abs. 1
lit. g bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde
und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Person. Die Gebüh-
ren und Kosten können in einer einheitlichen Gebühr zusammen-
gefasst werden.12
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Aufhebung bis-
Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 aufgehoben.
herigen Rechts
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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2008
(OS 64, 105)
1 Die Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspaten-
tes, die sich einzig wegen Fehlens der fachlichen Voraussetzung von