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Art. 3 : Verordnung zum Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (VO TEVG)

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Art. 3

1 Der Betrag, der dem Kanton gemäss Teilungsverfügung des Zurechnung

Bundesamtes für Justiz zusteht, wird in der Rechnung der Behörde des kantonalen

erfasst, die den Entscheid über die Einziehung der Vermögenswerte Anteils

gefällt hat.

2 In den übrigen Fällen wird der auf den Kanton entfallende Anteil

am Nettobetrag in der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft erfasst.

1 OS 67, 100; Begründung siehe ABI 2011, 3822.

2 Inkrafttreten: 1. April 2012.

3 SR 312.4.

1.4.12-76

1

← Art. 2. Die Behörde, die einen Entscheid über die Einziehung von Mitteilungs- Verordnung zum Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (VO TEVG)

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