213.27
VOTEVGOPAACOTEVGVOPAAC
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (VO TEVG)
Art. 3
1 Der Betrag, der dem Kanton gemäss Teilungsverfügung des Zurechnung
Bundesamtes für Justiz zusteht, wird in der Rechnung der Behörde des kantonalen
erfasst, die den Entscheid über die Einziehung der Vermögenswerte Anteils
gefällt hat.
2 In den übrigen Fällen wird der auf den Kanton entfallende Anteil
am Nettobetrag in der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft erfasst.
1 OS 67, 100; Begründung siehe ABI 2011, 3822.
2 Inkrafttreten: 1. April 2012.
3 SR 312.4.
1.4.12-76
1