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Verordnung zum Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (VO TEVG) (VOTEVG)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (3 Artikel)

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Zustimmung zu einer Zuständigkeiten

Teilungsvereinbarung

a. gemäss Art. 5 Abs. 4 TEVG³, wenn der Bruttobetrag der eingezo-

genen Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt,

b. gemäss Art. 13 Abs. 3 TEVG³, wenn

1. der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Ver-

mögenswerte 10 Mio. Franken übersteigt,

2. ein Fall von politischer Bedeutung vorliegt, oder

3. das Bundesamt für Justiz den Abschluss einer Teilungsverein-

barung mit einem auf die Schweiz fallenden Anteil von weniger

als 50% beabsichtigt und der Bruttobetrag der eingezogenen

oder einzuziehenden Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt.

2 Im Übrigen vertritt die Oberstaatsanwaltschaft den Kanton in der

Ausübung seiner Rechte und Pflichten in Verfahren nach TEVG³. Sie

bezieht bei Bedarf beteiligte kantonale Behörden und Amtsstellen ein.

Vermögenswerten gefällt hat, teilt diesen gemäss Art. 6 Abs. 1 und pflicht

Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung

eingezogener Vermögenswerte (TEVG)³ dem Bundesamt für Justiz

und der Oberstaatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft mit.

1 Der Betrag, der dem Kanton gemäss Teilungsverfügung des Zurechnung

Bundesamtes für Justiz zusteht, wird in der Rechnung der Behörde des kantonalen

erfasst, die den Entscheid über die Einziehung der Vermögenswerte Anteils

gefällt hat.

2 In den übrigen Fällen wird der auf den Kanton entfallende Anteil

am Nettobetrag in der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft erfasst.

1 OS 67, 100; Begründung siehe ABI 2011, 3822.

2 Inkrafttreten: 1. April 2012.

3 SR 312.4.

1.4.12-76

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