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Art. 7 : Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

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Art. 7

1 Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet gestützt auf die Zulassung

gemäss § 6 vorgelegten und eingeholten Informationen über die Zulas-

sung zur Fähigkeitsprüfung und zur Kandidatur sowie über den teil-

weisen oder vollständigen Erlass.

2 Ein teilweiser oder vollständiger Erlass kann insbesondere dann

bewilligt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während

mehrerer Jahre in der Strafverfolgung oder der Strafjustiz eines ande-

ren Kantons oder des Bundes erfolgreich tätig war.

3 Die Oberstaatsanwaltschaft meldet der Kommission unter Bei-

lage der Bewerbungsakten die von ihr zugelassenen Personen.

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