213.231
CH-ZH
Art. 7 : Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
Art. 7
1 Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet gestützt auf die Zulassung
gemäss § 6 vorgelegten und eingeholten Informationen über die Zulas-
sung zur Fähigkeitsprüfung und zur Kandidatur sowie über den teil-
weisen oder vollständigen Erlass.
2 Ein teilweiser oder vollständiger Erlass kann insbesondere dann
bewilligt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während
mehrerer Jahre in der Strafverfolgung oder der Strafjustiz eines ande-
ren Kantons oder des Bundes erfolgreich tätig war.
3 Die Oberstaatsanwaltschaft meldet der Kommission unter Bei-
lage der Bewerbungsakten die von ihr zugelassenen Personen.