Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.231 CH-ZH

Art. 5 : Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

Die Oberstaatsanwaltschaft führt das Sekretariat der Prü- fungskommission und stellt ihr die notwendige Infrastruktur sowie die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Kommission erstellt einen Voranschlag und legt der Oberstaatsanwaltschaft zuhanden der Direktion Rechnung ab.

Anmeldung

II. Zulassungsverfahren

← Art. 4 Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →