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Art. 2 : Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

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Art. 2

1 Für die Abnahme von Prüfungen und die Beurteilung von Sub-

Kandidaturen werden aus den Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der kommissionen

Kommission Subkommissionen gebildet, die aus je einer oder einem

Vorsitzenden, einer Referentin oder einem Referenten sowie einer

Koreferentin oder einem Koreferenten bestehen.

2 Der Vorsitz liegt jeweils bei der Präsidentin oder dem Präsidenten

der Prüfungskommission oder bei einer oder einem Angehörigen der

Staatsanwaltschaften.

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