213.231
CH-ZH
Art. 2 : Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
Art. 2
1 Für die Abnahme von Prüfungen und die Beurteilung von Sub-
Kandidaturen werden aus den Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der kommissionen
Kommission Subkommissionen gebildet, die aus je einer oder einem
Vorsitzenden, einer Referentin oder einem Referenten sowie einer
Koreferentin oder einem Koreferenten bestehen.
2 Der Vorsitz liegt jeweils bei der Präsidentin oder dem Präsidenten
der Prüfungskommission oder bei einer oder einem Angehörigen der
Staatsanwaltschaften.