Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Der Prüfungskommission obliegen alle Aufgaben, die nicht Aufgaben
dem Präsidium oder einer Subkommission zugewiesen sind.
1 Für die Abnahme von Prüfungen und die Beurteilung von Sub-
Kandidaturen werden aus den Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der kommissionen
Kommission Subkommissionen gebildet, die aus je einer oder einem
Vorsitzenden, einer Referentin oder einem Referenten sowie einer
Koreferentin oder einem Koreferenten bestehen.
2 Der Vorsitz liegt jeweils bei der Präsidentin oder dem Präsidenten
der Prüfungskommission oder bei einer oder einem Angehörigen der
Staatsanwaltschaften.
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen insbeson- Präsidium
dere die folgenden Aufgaben
a. Bezeichnung der Ansprechpersonen für Kandidatinnen und Kan-
didaten,
b. Bildung der Subkommissionen für die Fähigkeitsprüfungen und
die Kandidaturen,
c. Festsetzung der Prüfungstermine,
d. Leitung der Kommissionssitzungen,
e. Vertretung der Kommission und der Subkommissionen gegenüber
der Oberstaatsanwaltschaft und Dritten,
f. Genehmigung der Abrechnungen der Kommissionsmitglieder,
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g. Ressourcenplanung und Abrechnung zuhanden der Oberstaats- anwaltschaft,
h. Erstellung des Tätigkeitsberichts zuhanden der Direktion der Jus- tiz und des Innern.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet aus den ordent- lichen Mitgliedern eine ständige Stellvertretung. Sie oder er kann ein- zelne Kompetenzen an Mitglieder der Subkommissionen delegieren.
1 Die Entscheide der Prüfungskommission ergehen in kolle- gialer Kompetenz, soweit nicht die präsidiale oder die Zuständigkeit einer Subkommission gegeben ist.
2 Prüfungsentscheide und Kandidaturbeurteilungen ergehen nach geheimer Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Administration
Die Oberstaatsanwaltschaft führt das Sekretariat der Prü- fungskommission und stellt ihr die notwendige Infrastruktur sowie die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Kommission erstellt einen Voranschlag und legt der Oberstaatsanwaltschaft zuhanden der Direktion Rechnung ab.
Anmeldung
II. Zulassungsverfahren
1 Mit der Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung oder die Kandidatur sind der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen
a. eine Bescheinigung über den Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von § 81 Abs. 2 GVG3,
b. Beurteilungen, Zeugnisse und Referenzen zum Nachweis der erfolg- reichen Berufstätigkeit,
c. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohngemeinde,
d. ein kurzer Lebenslauf.
2 Mit dem Gesuch ist die Oberstaatsanwaltschaft ausdrücklich zur Einholung von Referenzauskünften, Akten zur Person sowie zur Durch- führung einer Abklärung der persönlichen Eignung und Sozialkompetenz zu ermächtigen. Eingeschlossen ist das Abfragen in eidgenössischen und kantonalen Registern.5
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1 Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet gestützt auf die Zulassung
gemäss § 6 vorgelegten und eingeholten Informationen über die Zulas-
sung zur Fähigkeitsprüfung und zur Kandidatur sowie über den teil-
weisen oder vollständigen Erlass.
2 Ein teilweiser oder vollständiger Erlass kann insbesondere dann
bewilligt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während
mehrerer Jahre in der Strafverfolgung oder der Strafjustiz eines ande-
ren Kantons oder des Bundes erfolgreich tätig war.
3 Die Oberstaatsanwaltschaft meldet der Kommission unter Bei-
lage der Bewerbungsakten die von ihr zugelassenen Personen.
1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Verfahrens- Gebühren und
gebühr fest und stellt entsprechend Rechnung.
Zuteilung
2 Nach Eingang der Zahlung teilt sie oder er das Geschäft einer
Subkommission oder einer Begleitperson für die Kandidatur zu.
3 Die Bewerberin oder der Bewerber wird über die Prüfungs-
termine oder den Beginn der Kandidatur informiert. Für die Fähig-
keitsprüfung wird zudem ein Merkblatt über das Prüfungsprogramm
und die erlaubten bzw. zur Verfügung stehenden Hilfsmittel abgege-
ben.
Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung oder Kandidatur Widerruf der
deren Voraussetzungen oder werden anderweitige Tatsachen bekannt, Zulassung
welche die Zutrauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers
grundlegend in Frage stellen, kann die Prüfungskommission die Zulas-
sung widerrufen.
III. Fähigkeitsprüfung
1 Die Fähigkeitsprüfung soll den Nachweis erbringen, dass Ziel und Inhalt
die Bewerberin oder der Bewerber über die für die Berufsausübung
erforderlichen fachlichen, sprachlichen und persönlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt.
2 In fachlicher Hinsicht erstreckt sich die Prüfung auf folgende
Gebiete
Strafrecht (StGB und Nebenerlasse);
Strafprozessrecht, insbesondere
Untersuchungsführung,
Anklagevertretung vor erster Instanz,
Rechtsmittel;
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Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
Behördenorganisation in Bund und Kanton Zürich;
Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte;
Anwaltsrecht;
Polizeirecht.
1 Alle drei Teile der Fähigkeitsprüfung werden jeweils von
der gleichen Subkommission abgenommen. Sie führt hierzu ein Kurz-
protokoll.
2 Die einzelnen Teilprüfungen werden von der Prüfungskommis-
sion als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifika-
tionen werden nicht erteilt.
3 Beim Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen haben die
Mitglieder der Subkommission gleiches Stimmrecht.
Für die Beurteilung aller Teilprüfungen sind insbesondere
folgende Kriterien massgebend
fundiertes Fachwissen,
lösungsorientiertes, zielführendes Arbeiten,
die Vertretbarkeit der Arbeitsergebnisse,
kriminalistisches Denken,
Selbst- und Sozialkompetenz, insbesondere Kommunikationsfähig-
keit und sicheres Auftreten,
Entscheidungsfähigkeit unter Zeit- und Ergebnisdruck,
korrekter Umgang mit den Parteien,
Klarheit des Ausdrucks in Wort und Schrift.
1 In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechts-
fälle mit Fragen aus den in § 10 genannten Gebieten zu bearbeiten.
Gesetzestexte und Literatur werden soweit erforderlich zur Verfügung
gestellt.
2 Die Prüfung wird in Klausur abgelegt. Sie dauert in der Regel
nicht mehr als drei Stunden.
Die mündliche Prüfung schliesst unmittelbar an die schrift-
liche Prüfung an. Sie dauert in der Regel nicht länger als eine Stunde.
Sie kann auf Ton- und Bildträger aufgezeichnet werden.
Innerhalb von drei Monaten nach Bestehen der schrift-
lichen und der mündlichen Prüfung ist die praktische Prüfung abzule-
gen. Sie dauert höchstens acht Stunden und besteht in der Bearbeitung
mehrerer Verfahrensdossiers. Dabei sind die sich aus der jeweiligen
Sach- und Rechtslage in diesen Dossiers ergebenden Untersuchungs-
handlungen durchzuführen und Verfügungen zu erarbeiten.
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Erklärt die Subkommission alle Teilprüfungen für bestan- Antragstellung
den, erstattet sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurz-
bericht mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
Besteht eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Prüfungs- Wiederholung
teil nicht, kann sie oder er diesen innert dreier Monate seit Kenntnis von Teil-
des Ergebnisses wiederholen. Hierfür wird eine zusätzliche Prüfungs- prüfungen
gebühr erhoben. Fällt auch diese zweite Prüfung ungenügend aus,
beantragt die Subkommission zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft
die Nichterteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
1 Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund höhe- Nachprüfung
rer Gewalt einen Prüfungsteil nicht ablegen, hat sie oder er der Präsi- bei Verhinde-
dentin oder dem Präsidenten unmittelbar nach Wegfall des Verhinde- rung
rungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung
einzureichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen beizulegen, welche die
Verhinderung dokumentieren.
2 Liegt kein relevanter Verhinderungsgrund vor, gilt der Prüfungs-
teil als nicht bestanden. Andernfalls setzt die Präsidentin oder der
Präsident Termin und Modalitäten der Nachholung fest.
Bedient sich eine Bewerberin oder ein Bewerber im Verlauf Unredliches
der Prüfung unerlaubter Hilfsmittel, gilt der entsprechende Prüfungs- Verhalten
teil als nicht bestanden und kann nicht wiederholt werden.
1 Abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber können sich Neuanmeldung
frühestens drei Jahre nach der rechtskräftigen Nichterteilung des Wahl- zur Prüfung
fähigkeitszeugnisses zu einer neuen Fähigkeitsprüfung anmelden, unter
Wiederholung des Anmelde- und Zulassungsverfahrens. Sie haben die
ganze Prüfung zu bestehen.
2 Die Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach Beginn der
Prüfungen zurückgezogen wird.
IV. Kandidatur
Die Bestimmungen über Ziel, Inhalt und Beurteilungskrite- Allgemeines
rien bei der Fähigkeitsprüfung gelten für die Kandidatur sinngemäss.
Die Kandidatin oder der Kandidat legt der ihr zugeteilten Vorlage von
Begleitperson auf deren Anweisung hin von ihr oder ihm erstellte Ein- Arbeits-
vernahmeprotokolle, Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen, ergebnissen
Haftanträge, Einstellungsverfügungen, Strafbefehle, Anklageschriften
und Berufungsanregungen vor, soweit sie oder er Gelegenheit hatte,
solche Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
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Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
Aufgaben der
Begleitperson
Einsatzort
Fortbildung
Teilzeit
Beurteilung und
Antragstellung
Zuständigkeit
Mitglieder
ausserhalb der
Staatsanwalt-
schaften
1 Die Begleitperson nimmt an ausgewählten Untersuchungs-
handlungen der Kandidatin oder des Kandidaten teil. Sie führt quar-
talsweise Gespräche mit den Vorgesetzten der Kandidatin oder des
Kandidaten, um deren Beurteilung einzubeziehen.
2 Die Begleitperson kann weitere Mitglieder der Subkommission
beiziehen.
Die Oberstaatsanwaltschaft gibt der oder dem einer Spezial-
staatsanwaltschaft zugeteilten Kandidatin oder Kandidaten Gelegen-
heit, während mindestens dreier Monate bei einer allgemeinen Staats-
anwaltschaft zu arbeiten.
Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu absolvie-
rende Fortbildung richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzgebiet und
wird durch die Kommission im Einvernehmen mit der Oberstaats-
anwaltschaft bestimmt.
Bei einer teilzeitlichen Anstellung bestimmt die Oberstaats-
anwaltschaft die effektive Dauer der Kandidatur.
1 Die Begleitperson führt über den Verlauf der Kandidatur
ein Kurzprotokoll und legt ihre Einschätzung periodisch der Subkom-
mission vor. Diese kann die Kandidatin oder den Kandidaten anhören.
2 Erklärt die Subkommission die Kandidatur für bestanden, erstat-
tet sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurzbericht mit
Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
3 Erachtet die Subkommission die Dauer der Kandidatur als zu kurz,
um eine schlüssige Beurteilung vorzunehmen, beantragt sie der Ober-
staatsanwaltschaft deren Verlängerung um höchstens sechs Monate.
V. Erteilung des Fähigkeitsausweises
Die Oberstaatsanwaltschaft stellt das Fähigkeitszeugnis auf
Antrag der Prüfungskommission aus.
VI. Entschädigungen
6 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission,
die nicht Angehörige einer Staatsanwaltschaft sind, werden für ihre
Tätigkeit zulasten der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft gemäss
6 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission, Angehörige der
die Angehörige einer Staatsanwaltschaft sind, werden für ihre Tätig- Staatsanwalt-
keit, insbesondere für die Begleitung und Beurteilung der Kandidatu-
ren, pauschal mit Fr. 4000 pro Jahr entschädigt.
schaften
Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Wahrneh- Präsidium
mung präsidialer Aufgaben, soweit diese nicht an andere Kommis-
sionsmitglieder delegiert werden, und für die Vorbereitung der Prü-
fungen pauschal mit Fr. 8000 pro Jahr entschädigt.
VII. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
1 OS 61, 50.
2 LS 177.111.
3 LS 211.1.
4 LS 213.23.
5 Fassung gemäss Vfg. vom 19. Juli 2013 (OS 68, 310; AB1 2013-08-02). In Kraft
seit 1. Oktober 2013.
6 Fassung gemäss Vfg. vom 26. November 2020 (OS 76, 29; ABI 2020-12-04). In
Kraft seit 1. März 2021.
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Abs. 2 VVO² entschädigt. Sie erstellen hierfür ihre Abrechnungen
zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten.
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