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213.231 CH-ZH

Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Der Prüfungskommission obliegen alle Aufgaben, die nicht Aufgaben

dem Präsidium oder einer Subkommission zugewiesen sind.

1 Für die Abnahme von Prüfungen und die Beurteilung von Sub-

Kandidaturen werden aus den Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der kommissionen

Kommission Subkommissionen gebildet, die aus je einer oder einem

Vorsitzenden, einer Referentin oder einem Referenten sowie einer

Koreferentin oder einem Koreferenten bestehen.

2 Der Vorsitz liegt jeweils bei der Präsidentin oder dem Präsidenten

der Prüfungskommission oder bei einer oder einem Angehörigen der

Staatsanwaltschaften.

1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen insbeson- Präsidium

dere die folgenden Aufgaben

a. Bezeichnung der Ansprechpersonen für Kandidatinnen und Kan-

didaten,

b. Bildung der Subkommissionen für die Fähigkeitsprüfungen und

die Kandidaturen,

c. Festsetzung der Prüfungstermine,

d. Leitung der Kommissionssitzungen,

e. Vertretung der Kommission und der Subkommissionen gegenüber

der Oberstaatsanwaltschaft und Dritten,

f. Genehmigung der Abrechnungen der Kommissionsmitglieder,

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213.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

g. Ressourcenplanung und Abrechnung zuhanden der Oberstaats- anwaltschaft,

h. Erstellung des Tätigkeitsberichts zuhanden der Direktion der Jus- tiz und des Innern.

2 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet aus den ordent- lichen Mitgliedern eine ständige Stellvertretung. Sie oder er kann ein- zelne Kompetenzen an Mitglieder der Subkommissionen delegieren.

1 Die Entscheide der Prüfungskommission ergehen in kolle- gialer Kompetenz, soweit nicht die präsidiale oder die Zuständigkeit einer Subkommission gegeben ist.

2 Prüfungsentscheide und Kandidaturbeurteilungen ergehen nach geheimer Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

3 Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Administration

Die Oberstaatsanwaltschaft führt das Sekretariat der Prü- fungskommission und stellt ihr die notwendige Infrastruktur sowie die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Kommission erstellt einen Voranschlag und legt der Oberstaatsanwaltschaft zuhanden der Direktion Rechnung ab.

Anmeldung

II. Zulassungsverfahren

1 Mit der Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung oder die Kandidatur sind der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen

a. eine Bescheinigung über den Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von § 81 Abs. 2 GVG3,

b. Beurteilungen, Zeugnisse und Referenzen zum Nachweis der erfolg- reichen Berufstätigkeit,

c. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohngemeinde,

d. ein kurzer Lebenslauf.

2 Mit dem Gesuch ist die Oberstaatsanwaltschaft ausdrücklich zur Einholung von Referenzauskünften, Akten zur Person sowie zur Durch- führung einer Abklärung der persönlichen Eignung und Sozialkompetenz zu ermächtigen. Eingeschlossen ist das Abfragen in eidgenössischen und kantonalen Registern.5

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1 Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet gestützt auf die Zulassung

gemäss § 6 vorgelegten und eingeholten Informationen über die Zulas-

sung zur Fähigkeitsprüfung und zur Kandidatur sowie über den teil-

weisen oder vollständigen Erlass.

2 Ein teilweiser oder vollständiger Erlass kann insbesondere dann

bewilligt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während

mehrerer Jahre in der Strafverfolgung oder der Strafjustiz eines ande-

ren Kantons oder des Bundes erfolgreich tätig war.

3 Die Oberstaatsanwaltschaft meldet der Kommission unter Bei-

lage der Bewerbungsakten die von ihr zugelassenen Personen.

1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Verfahrens- Gebühren und

gebühr fest und stellt entsprechend Rechnung.

Zuteilung

2 Nach Eingang der Zahlung teilt sie oder er das Geschäft einer

Subkommission oder einer Begleitperson für die Kandidatur zu.

3 Die Bewerberin oder der Bewerber wird über die Prüfungs-

termine oder den Beginn der Kandidatur informiert. Für die Fähig-

keitsprüfung wird zudem ein Merkblatt über das Prüfungsprogramm

und die erlaubten bzw. zur Verfügung stehenden Hilfsmittel abgege-

ben.

Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung oder Kandidatur Widerruf der

deren Voraussetzungen oder werden anderweitige Tatsachen bekannt, Zulassung

welche die Zutrauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers

grundlegend in Frage stellen, kann die Prüfungskommission die Zulas-

sung widerrufen.

III. Fähigkeitsprüfung

1 Die Fähigkeitsprüfung soll den Nachweis erbringen, dass Ziel und Inhalt

die Bewerberin oder der Bewerber über die für die Berufsausübung

erforderlichen fachlichen, sprachlichen und persönlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten verfügt.

2 In fachlicher Hinsicht erstreckt sich die Prüfung auf folgende

Gebiete

Strafrecht (StGB und Nebenerlasse);

Strafprozessrecht, insbesondere

Untersuchungsführung,

Anklagevertretung vor erster Instanz,

Rechtsmittel;

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Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

Behördenorganisation in Bund und Kanton Zürich;

Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte;

Anwaltsrecht;

Polizeirecht.

1 Alle drei Teile der Fähigkeitsprüfung werden jeweils von

der gleichen Subkommission abgenommen. Sie führt hierzu ein Kurz-

protokoll.

2 Die einzelnen Teilprüfungen werden von der Prüfungskommis-

sion als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifika-

tionen werden nicht erteilt.

3 Beim Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen haben die

Mitglieder der Subkommission gleiches Stimmrecht.

Für die Beurteilung aller Teilprüfungen sind insbesondere

folgende Kriterien massgebend

fundiertes Fachwissen,

lösungsorientiertes, zielführendes Arbeiten,

die Vertretbarkeit der Arbeitsergebnisse,

kriminalistisches Denken,

Selbst- und Sozialkompetenz, insbesondere Kommunikationsfähig-

keit und sicheres Auftreten,

Entscheidungsfähigkeit unter Zeit- und Ergebnisdruck,

korrekter Umgang mit den Parteien,

Klarheit des Ausdrucks in Wort und Schrift.

1 In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechts-

fälle mit Fragen aus den in § 10 genannten Gebieten zu bearbeiten.

Gesetzestexte und Literatur werden soweit erforderlich zur Verfügung

gestellt.

2 Die Prüfung wird in Klausur abgelegt. Sie dauert in der Regel

nicht mehr als drei Stunden.

Die mündliche Prüfung schliesst unmittelbar an die schrift-

liche Prüfung an. Sie dauert in der Regel nicht länger als eine Stunde.

Sie kann auf Ton- und Bildträger aufgezeichnet werden.

Innerhalb von drei Monaten nach Bestehen der schrift-

lichen und der mündlichen Prüfung ist die praktische Prüfung abzule-

gen. Sie dauert höchstens acht Stunden und besteht in der Bearbeitung

mehrerer Verfahrensdossiers. Dabei sind die sich aus der jeweiligen

Sach- und Rechtslage in diesen Dossiers ergebenden Untersuchungs-

handlungen durchzuführen und Verfügungen zu erarbeiten.

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Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften 213.231

Erklärt die Subkommission alle Teilprüfungen für bestan- Antragstellung

den, erstattet sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurz-

bericht mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.

Besteht eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Prüfungs- Wiederholung

teil nicht, kann sie oder er diesen innert dreier Monate seit Kenntnis von Teil-

des Ergebnisses wiederholen. Hierfür wird eine zusätzliche Prüfungs- prüfungen

gebühr erhoben. Fällt auch diese zweite Prüfung ungenügend aus,

beantragt die Subkommission zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft

die Nichterteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.

1 Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund höhe- Nachprüfung

rer Gewalt einen Prüfungsteil nicht ablegen, hat sie oder er der Präsi- bei Verhinde-

dentin oder dem Präsidenten unmittelbar nach Wegfall des Verhinde- rung

rungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung

einzureichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen beizulegen, welche die

Verhinderung dokumentieren.

2 Liegt kein relevanter Verhinderungsgrund vor, gilt der Prüfungs-

teil als nicht bestanden. Andernfalls setzt die Präsidentin oder der

Präsident Termin und Modalitäten der Nachholung fest.

Bedient sich eine Bewerberin oder ein Bewerber im Verlauf Unredliches

der Prüfung unerlaubter Hilfsmittel, gilt der entsprechende Prüfungs- Verhalten

teil als nicht bestanden und kann nicht wiederholt werden.

1 Abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber können sich Neuanmeldung

frühestens drei Jahre nach der rechtskräftigen Nichterteilung des Wahl- zur Prüfung

fähigkeitszeugnisses zu einer neuen Fähigkeitsprüfung anmelden, unter

Wiederholung des Anmelde- und Zulassungsverfahrens. Sie haben die

ganze Prüfung zu bestehen.

2 Die Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach Beginn der

Prüfungen zurückgezogen wird.

IV. Kandidatur

Die Bestimmungen über Ziel, Inhalt und Beurteilungskrite- Allgemeines

rien bei der Fähigkeitsprüfung gelten für die Kandidatur sinngemäss.

Die Kandidatin oder der Kandidat legt der ihr zugeteilten Vorlage von

Begleitperson auf deren Anweisung hin von ihr oder ihm erstellte Ein- Arbeits-

vernahmeprotokolle, Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen, ergebnissen

Haftanträge, Einstellungsverfügungen, Strafbefehle, Anklageschriften

und Berufungsanregungen vor, soweit sie oder er Gelegenheit hatte,

solche Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

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Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

Aufgaben der

Begleitperson

Einsatzort

Fortbildung

Teilzeit

Beurteilung und

Antragstellung

Zuständigkeit

Mitglieder

ausserhalb der

Staatsanwalt-

schaften

1 Die Begleitperson nimmt an ausgewählten Untersuchungs-

handlungen der Kandidatin oder des Kandidaten teil. Sie führt quar-

talsweise Gespräche mit den Vorgesetzten der Kandidatin oder des

Kandidaten, um deren Beurteilung einzubeziehen.

2 Die Begleitperson kann weitere Mitglieder der Subkommission

beiziehen.

Die Oberstaatsanwaltschaft gibt der oder dem einer Spezial-

staatsanwaltschaft zugeteilten Kandidatin oder Kandidaten Gelegen-

heit, während mindestens dreier Monate bei einer allgemeinen Staats-

anwaltschaft zu arbeiten.

Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu absolvie-

rende Fortbildung richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzgebiet und

wird durch die Kommission im Einvernehmen mit der Oberstaats-

anwaltschaft bestimmt.

1 Die Begleitperson führt über den Verlauf der Kandidatur

ein Kurzprotokoll und legt ihre Einschätzung periodisch der Subkom-

mission vor. Diese kann die Kandidatin oder den Kandidaten anhören.

2 Erklärt die Subkommission die Kandidatur für bestanden, erstat-

tet sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurzbericht mit

Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.

3 Erachtet die Subkommission die Dauer der Kandidatur als zu kurz,

um eine schlüssige Beurteilung vorzunehmen, beantragt sie der Ober-

staatsanwaltschaft deren Verlängerung um höchstens sechs Monate.

V. Erteilung des Fähigkeitsausweises

Die Oberstaatsanwaltschaft stellt das Fähigkeitszeugnis auf

Antrag der Prüfungskommission aus.

VI. Entschädigungen

6 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission,

die nicht Angehörige einer Staatsanwaltschaft sind, werden für ihre

Tätigkeit zulasten der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft gemäss

6 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission, Angehörige der

die Angehörige einer Staatsanwaltschaft sind, werden für ihre Tätig- Staatsanwalt-

keit, insbesondere für die Begleitung und Beurteilung der Kandidatu-

ren, pauschal mit Fr. 4000 pro Jahr entschädigt.

schaften

Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Wahrneh- Präsidium

mung präsidialer Aufgaben, soweit diese nicht an andere Kommis-

sionsmitglieder delegiert werden, und für die Vorbereitung der Prü-

fungen pauschal mit Fr. 8000 pro Jahr entschädigt.

VII. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

1 OS 61, 50.

2 LS 177.111.

3 LS 211.1.

4 LS 213.23.

5 Fassung gemäss Vfg. vom 19. Juli 2013 (OS 68, 310; AB1 2013-08-02). In Kraft

seit 1. Oktober 2013.

6 Fassung gemäss Vfg. vom 26. November 2020 (OS 76, 29; ABI 2020-12-04). In

Kraft seit 1. März 2021.

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Abs. 2 VVO² entschädigt. Sie erstellen hierfür ihre Abrechnungen

zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten.

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Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

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