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Art. 8 : Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

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Art. 8

5 Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein entzogenes Wahlfähig- Wiedererteilung

keitszeugnis neu erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt

sind. Sie kann auf Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und

Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.

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