213.23
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Art. 8
5 Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein entzogenes Wahlfähig- Wiedererteilung
keitszeugnis neu erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt
sind. Sie kann auf Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und
Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.