Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.23 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

5 1 Die Gebühr im Sinne von § 99 GOG³ ist von den Bewerbe-

rinnen oder Bewerbern vorzuschiessen und unabhängig vom Verfah-

rensausgang zu entrichten.

2 Bei Rückzug von Gesuchen um Erteilung des Fähigkeitszeugnis-

ses sowie bei ganzem oder teilweisem Erlass der Kandidatur oder der

Fähigkeitsprüfung kann die Gebühr angemessen herabgesetzt werden.

2

Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V

213.23

← Art. 6 Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →