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CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Art. 7
5 1 Die Gebühr im Sinne von § 99 GOG³ ist von den Bewerbe-
rinnen oder Bewerbern vorzuschiessen und unabhängig vom Verfah-
rensausgang zu entrichten.
2 Bei Rückzug von Gesuchen um Erteilung des Fähigkeitszeugnis-
ses sowie bei ganzem oder teilweisem Erlass der Kandidatur oder der
Fähigkeitsprüfung kann die Gebühr angemessen herabgesetzt werden.
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Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V
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