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Art. 5 : Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

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Art. 5

1 Bewerberinnen und Bewerber, die keine Kandidatur bei

einer Staatsanwaltschaft absolviert haben, legen eine Fähigkeitsprü-

fung ab.

2 Die Fähigkeitsprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem

mündlichen und einem praktischen Teil. Sie ist bestanden, wenn die

Bewerberin oder der Bewerber jede Teilprüfung bestanden hat. Jede

Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.

3 Gestützt auf das Prüfungsergebnis stellt die Prüfungskommission

der Oberstaatsanwaltschaft Antrag über die Erteilung des Wahlfähig-

keitszeugnisses.

Fähigkeits-

prüfung

Verfahren

Gebühren

B. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses

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