213.23
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Art. 5
1 Bewerberinnen und Bewerber, die keine Kandidatur bei
einer Staatsanwaltschaft absolviert haben, legen eine Fähigkeitsprü-
fung ab.
2 Die Fähigkeitsprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem
mündlichen und einem praktischen Teil. Sie ist bestanden, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber jede Teilprüfung bestanden hat. Jede
Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.
3 Gestützt auf das Prüfungsergebnis stellt die Prüfungskommission
der Oberstaatsanwaltschaft Antrag über die Erteilung des Wahlfähig-
keitszeugnisses.
Fähigkeits-
prüfung
Verfahren
Gebühren
B. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses