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213.23 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

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Art. 4

¹ Die Oberstaatsanwaltschaft lässt auf Antrag der Leitung Kandidatur

einer Staatsanwaltschaft Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz-

staatsanwälte, die seit mindestens sechs Monaten bei dieser Staats-

anwaltschaft tätig sind und das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwäl-

tinnen und Staatsanwälte erlangen wollen, zu einer Kandidatur bei

einer Staatsanwaltschaft zu.5

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213.23 Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V

2 Die Prüfungskommission bezeichnet eines ihrer Mitglieder als

Begleit- und Ansprechperson der Kandidatin oder des Kandidaten.

Dieses Mitglied beurteilt zusammen mit den Linienvorgesetzten perio-

disch die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten. Es kann

hierfür auch weitere Mitglieder der Prüfungskommission beiziehen.

3 Die Kandidatin oder der Kandidat hat die im Reglement der

Prüfungskommission bezeichnete Fortbildung zu absolvieren.

4 Nach Ablauf des Kandidaturjahres erstattet die Begleitperson

der Prüfungskommission Bericht über dessen Verlauf und Ergebnis.

Die Prüfungskommission nimmt darauf zuhanden der Oberstaats-

anwaltschaft eine schriftliche Gesamtbeurteilung der Fähigkeiten der

Kandidatin oder des Kandidaten vor und stellt Antrag über die Ertei-

lung des Wahlfähigkeitszeugnisses.

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