Art. 4 : Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Art. 4
¹ Die Oberstaatsanwaltschaft lässt auf Antrag der Leitung Kandidatur
einer Staatsanwaltschaft Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz-
staatsanwälte, die seit mindestens sechs Monaten bei dieser Staats-
anwaltschaft tätig sind und das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwäl-
tinnen und Staatsanwälte erlangen wollen, zu einer Kandidatur bei
einer Staatsanwaltschaft zu.5
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213.23 Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V
2 Die Prüfungskommission bezeichnet eines ihrer Mitglieder als
Begleit- und Ansprechperson der Kandidatin oder des Kandidaten.
Dieses Mitglied beurteilt zusammen mit den Linienvorgesetzten perio-
disch die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten. Es kann
hierfür auch weitere Mitglieder der Prüfungskommission beiziehen.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat hat die im Reglement der
Prüfungskommission bezeichnete Fortbildung zu absolvieren.
4 Nach Ablauf des Kandidaturjahres erstattet die Begleitperson
der Prüfungskommission Bericht über dessen Verlauf und Ergebnis.
Die Prüfungskommission nimmt darauf zuhanden der Oberstaats-
anwaltschaft eine schriftliche Gesamtbeurteilung der Fähigkeiten der
Kandidatin oder des Kandidaten vor und stellt Antrag über die Ertei-
lung des Wahlfähigkeitszeugnisses.