213.23 CH-ZH Art. 3 : Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md) Art. 3 6 ← Art. 2 Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Art. 4 → Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist? Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI. Fall in Legislator öffnen →