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Art. 2 : Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

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Art. 2

5 ¹ Die Voraussetzung der mehrjährigen Berufstätigkeit im Berufstätigkeit

Sinne von § 98 Abs. 1 lit. b GOG³ erfüllt, wer Folgendes nachweist

a. eine Berufsausübung in Advokatur oder Rechtspflege von mindes-

tens zwei Jahren Dauer und

b. die Bearbeitung von Fragen des Strafrechts und Strafverfahrens-

rechts.

2 Anerkannt werden hierfür die Tätigkeit als

a. Richterin oder Richter,

b. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

c. juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter eines Gerichts

oder einer Strafverfolgungsbehörde,

d. Auditorin oder Auditor eines Gerichts oder einer Strafverfolgungs-

behörde im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten.

3 Die Dauer der Kandidatur gemäss § 98 Abs. 1 lit. c GOG³ wird an

die erforderliche Mindestdauer der Berufstätigkeit angerechnet.

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