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213.23 CH-ZH

Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

5 ¹ Die Voraussetzung der mehrjährigen Berufstätigkeit im Berufstätigkeit

Sinne von § 98 Abs. 1 lit. b GOG³ erfüllt, wer Folgendes nachweist

a. eine Berufsausübung in Advokatur oder Rechtspflege von mindes-

tens zwei Jahren Dauer und

b. die Bearbeitung von Fragen des Strafrechts und Strafverfahrens-

rechts.

2 Anerkannt werden hierfür die Tätigkeit als

a. Richterin oder Richter,

b. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

c. juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter eines Gerichts

oder einer Strafverfolgungsbehörde,

d. Auditorin oder Auditor eines Gerichts oder einer Strafverfolgungs-

behörde im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten.

3 Die Dauer der Kandidatur gemäss § 98 Abs. 1 lit. c GOG³ wird an

die erforderliche Mindestdauer der Berufstätigkeit angerechnet.

¹ Die Oberstaatsanwaltschaft lässt auf Antrag der Leitung Kandidatur

einer Staatsanwaltschaft Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz-

staatsanwälte, die seit mindestens sechs Monaten bei dieser Staats-

anwaltschaft tätig sind und das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwäl-

tinnen und Staatsanwälte erlangen wollen, zu einer Kandidatur bei

einer Staatsanwaltschaft zu.5

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2 Die Prüfungskommission bezeichnet eines ihrer Mitglieder als

Begleit- und Ansprechperson der Kandidatin oder des Kandidaten.

Dieses Mitglied beurteilt zusammen mit den Linienvorgesetzten perio-

disch die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten. Es kann

hierfür auch weitere Mitglieder der Prüfungskommission beiziehen.

3 Die Kandidatin oder der Kandidat hat die im Reglement der

Prüfungskommission bezeichnete Fortbildung zu absolvieren.

4 Nach Ablauf des Kandidaturjahres erstattet die Begleitperson

der Prüfungskommission Bericht über dessen Verlauf und Ergebnis.

Die Prüfungskommission nimmt darauf zuhanden der Oberstaats-

anwaltschaft eine schriftliche Gesamtbeurteilung der Fähigkeiten der

Kandidatin oder des Kandidaten vor und stellt Antrag über die Ertei-

lung des Wahlfähigkeitszeugnisses.

1 Bewerberinnen und Bewerber, die keine Kandidatur bei

einer Staatsanwaltschaft absolviert haben, legen eine Fähigkeitsprü-

fung ab.

2 Die Fähigkeitsprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem

mündlichen und einem praktischen Teil. Sie ist bestanden, wenn die

Bewerberin oder der Bewerber jede Teilprüfung bestanden hat. Jede

Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.

3 Gestützt auf das Prüfungsergebnis stellt die Prüfungskommission

der Oberstaatsanwaltschaft Antrag über die Erteilung des Wahlfähig-

keitszeugnisses.

Fähigkeits-

prüfung

Verfahren

Gebühren

B. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses

5 1 Das Gesuch um Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses

ist schriftlich bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen, unter gleich-

zeitiger Zustimmung zur Vornahme nötiger Abklärungen über Leu-

mund und Eignung.

2 Zum Nachweis des Studienabschlusses und der mehrjährigen

erfolgreichen Berufstätigkeit legt die Bewerberin oder der Bewerber

die im Reglement über die Prüfungskommission bezeichneten Unter-

lagen bei.

5 1 Die Gebühr im Sinne von § 99 GOG³ ist von den Bewerbe-

rinnen oder Bewerbern vorzuschiessen und unabhängig vom Verfah-

rensausgang zu entrichten.

2 Bei Rückzug von Gesuchen um Erteilung des Fähigkeitszeugnis-

ses sowie bei ganzem oder teilweisem Erlass der Kandidatur oder der

Fähigkeitsprüfung kann die Gebühr angemessen herabgesetzt werden.

2

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5 Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein entzogenes Wahlfähig- Wiedererteilung

keitszeugnis neu erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt

sind. Sie kann auf Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und

Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.

1 Gegen Entscheide der Oberstaatsanwaltschaft im Zusam- Rechtsschutz

menhang mit der Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses kann bei

der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs eingereicht werden.

2 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege2.

C. Prüfungskommission

5 1 Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Zusammen-

Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Sie setzung

wird für die Abnahme der Teile der Fähigkeitsprüfung in der Regel mit

drei Mitgliedern besetzt und ist mit der gleichen Anzahl Mitglieder

beschlussfähig.

2 Die Direktion bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten

der Kommission. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Die Direktion der Justiz und des Innern erlässt über die Reglement

Tätigkeit der Prüfungskommission ein Reglement. Dieses ordnet ins-

besondere

a. die im Gesuch um Erteilung des Fähigkeitszeugnisses beizubrin-

genden Unterlagen,

b. das Anmelde- und Zulassungsverfahren für Kandidatur und Fähig-

keitsprüfung,

c. den Ablauf der Kandidatur unter Festlegung von Art und Anzahl

der zu beurteilenden Amts- und Untersuchungshandlungen und

der zu absolvierenden Fortbildung,

d. Inhalt und Ablauf des schriftlichen, mündlichen und praktischen

Teils der Fähigkeitsprüfung sowie die Modalitäten der Möglich-

keit, nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen,

e. die Kriterien zur Beurteilung der Prüfungen,

f. die Voraussetzungen für den ganzen oder teilweisen Erlass von

Kandidatur oder Prüfung,

g. die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission.

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Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V

D. Bewerbung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt

Einreichung des

Wahlfähigkeits-

zeugnisses

5 Wer sich für die Stelle einer ordentlichen, ausserordent-

lichen oder stellvertretenden Staatsanwältin oder eines ordentlichen,

ausserordentlichen oder stellvertretenden Staatsanwaltes bewirbt,

reicht der für die Durchführung der Wahl oder für die Ernennung

zuständigen Behörde das Wahlfähigkeitszeugnis unaufgefordert ein.

Ausgenommen sind Fälle der direkt anschliessenden Wiederwahl.

Übergangs-

regelung

a. Wahlfähig-

keitszeugnis4

b. Wählbarkeits-

bescheinigung

E. Schlussbestimmungen

1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt den im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt

gewählten oder ernannten Personen unentgeltlich ein Wahlfähigkeits-

zeugnis. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über dessen Entzug.

2 Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann

die Oberstaatsanwaltschaft auch Personen ein Wahlfähigkeitszeugnis

ausstellen, welche die mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im

Sinne der §§ 2 und 3 auf gleichwertige andere Weise nachweisen kön-

nen. Sie kann hierfür eine Beurteilung der Prüfungskommission ein-

holen.

4 1 Wer nicht über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügt, kann

im Hinblick auf eine Wahl als Staatsanwältin oder Staatsanwalt bei der

Oberstaatsanwaltschaft eine Wählbarkeitsbescheinigung im Sinne von

Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2010

(OS 65, 775)

1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt den Personen, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Verordnungsänderung über eine Wählbarkeits-

bescheinigung im Sinne von § 13 a dieser Verordnung verfügen, unent-

geltlich ein Wahlfähigkeitszeugnis, wenn sie

a. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt gewählt oder ernannt sind, oder

b. die Kandidatur gemäss § 4 oder die Fähigkeitsprüfung gemäss § 5

dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.

2 Die Bestimmungen über den Entzug des Wahlfähigkeitszeugnis-

ses bleiben vorbehalten.

1 OS 60, 253; Begründung siehe ABI 2005, 829.

2 LS 175.2.

3 LS 211.1.

4 Eingefügt durch RRB vom 12. November 2008 (OS 63, 607; ABI 2008, 2034).

In Kraft seit 1. Januar 2009.

5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 775; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 775; ABI 2010, 2429).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

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Abs. 2 GVG beantragen.

2 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt die Bescheinigung Personen, die

a. einen Studienabschluss im Sinne von § 81 Abs. 2 GVG und

b. eine mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im Sinne von § 2

Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a–c und Abs. 3 sowie § 3 Abs. 1 lit. a nach-

weisen.

3 Wählbarkeitsbescheinigungen sind ein Jahr, längstens bis Ende

Dezember 2010, gültig.

4 Für die Bescheinigung wird eine Gebühr von Fr. 50 bis 200 erho-

ben. Für das Verfahren sind §§ 6 Abs. 1 und 2 und 9 sinngemäss anwend-

bar.

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Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V

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