Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
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5 ¹ Die Voraussetzung der mehrjährigen Berufstätigkeit im Berufstätigkeit
Sinne von § 98 Abs. 1 lit. b GOG³ erfüllt, wer Folgendes nachweist
a. eine Berufsausübung in Advokatur oder Rechtspflege von mindes-
tens zwei Jahren Dauer und
b. die Bearbeitung von Fragen des Strafrechts und Strafverfahrens-
rechts.
2 Anerkannt werden hierfür die Tätigkeit als
a. Richterin oder Richter,
b. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,
c. juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter eines Gerichts
oder einer Strafverfolgungsbehörde,
d. Auditorin oder Auditor eines Gerichts oder einer Strafverfolgungs-
behörde im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten.
3 Die Dauer der Kandidatur gemäss § 98 Abs. 1 lit. c GOG³ wird an
die erforderliche Mindestdauer der Berufstätigkeit angerechnet.
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¹ Die Oberstaatsanwaltschaft lässt auf Antrag der Leitung Kandidatur
einer Staatsanwaltschaft Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz-
staatsanwälte, die seit mindestens sechs Monaten bei dieser Staats-
anwaltschaft tätig sind und das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwäl-
tinnen und Staatsanwälte erlangen wollen, zu einer Kandidatur bei
einer Staatsanwaltschaft zu.5
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2 Die Prüfungskommission bezeichnet eines ihrer Mitglieder als
Begleit- und Ansprechperson der Kandidatin oder des Kandidaten.
Dieses Mitglied beurteilt zusammen mit den Linienvorgesetzten perio-
disch die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten. Es kann
hierfür auch weitere Mitglieder der Prüfungskommission beiziehen.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat hat die im Reglement der
Prüfungskommission bezeichnete Fortbildung zu absolvieren.
4 Nach Ablauf des Kandidaturjahres erstattet die Begleitperson
der Prüfungskommission Bericht über dessen Verlauf und Ergebnis.
Die Prüfungskommission nimmt darauf zuhanden der Oberstaats-
anwaltschaft eine schriftliche Gesamtbeurteilung der Fähigkeiten der
Kandidatin oder des Kandidaten vor und stellt Antrag über die Ertei-
lung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
1 Bewerberinnen und Bewerber, die keine Kandidatur bei
einer Staatsanwaltschaft absolviert haben, legen eine Fähigkeitsprü-
fung ab.
2 Die Fähigkeitsprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem
mündlichen und einem praktischen Teil. Sie ist bestanden, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber jede Teilprüfung bestanden hat. Jede
Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.
3 Gestützt auf das Prüfungsergebnis stellt die Prüfungskommission
der Oberstaatsanwaltschaft Antrag über die Erteilung des Wahlfähig-
keitszeugnisses.
Fähigkeits-
prüfung
Verfahren
Gebühren
B. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses
5 1 Das Gesuch um Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses
ist schriftlich bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen, unter gleich-
zeitiger Zustimmung zur Vornahme nötiger Abklärungen über Leu-
mund und Eignung.
2 Zum Nachweis des Studienabschlusses und der mehrjährigen
erfolgreichen Berufstätigkeit legt die Bewerberin oder der Bewerber
die im Reglement über die Prüfungskommission bezeichneten Unter-
lagen bei.
5 1 Die Gebühr im Sinne von § 99 GOG³ ist von den Bewerbe-
rinnen oder Bewerbern vorzuschiessen und unabhängig vom Verfah-
rensausgang zu entrichten.
2 Bei Rückzug von Gesuchen um Erteilung des Fähigkeitszeugnis-
ses sowie bei ganzem oder teilweisem Erlass der Kandidatur oder der
Fähigkeitsprüfung kann die Gebühr angemessen herabgesetzt werden.
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5 Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein entzogenes Wahlfähig- Wiedererteilung
keitszeugnis neu erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt
sind. Sie kann auf Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und
Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.
1 Gegen Entscheide der Oberstaatsanwaltschaft im Zusam- Rechtsschutz
menhang mit der Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses kann bei
der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs eingereicht werden.
2 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege2.
C. Prüfungskommission
5 1 Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Zusammen-
Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Sie setzung
wird für die Abnahme der Teile der Fähigkeitsprüfung in der Regel mit
drei Mitgliedern besetzt und ist mit der gleichen Anzahl Mitglieder
beschlussfähig.
2 Die Direktion bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten
der Kommission. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Die Direktion der Justiz und des Innern erlässt über die Reglement
Tätigkeit der Prüfungskommission ein Reglement. Dieses ordnet ins-
besondere
a. die im Gesuch um Erteilung des Fähigkeitszeugnisses beizubrin-
genden Unterlagen,
b. das Anmelde- und Zulassungsverfahren für Kandidatur und Fähig-
keitsprüfung,
c. den Ablauf der Kandidatur unter Festlegung von Art und Anzahl
der zu beurteilenden Amts- und Untersuchungshandlungen und
der zu absolvierenden Fortbildung,
d. Inhalt und Ablauf des schriftlichen, mündlichen und praktischen
Teils der Fähigkeitsprüfung sowie die Modalitäten der Möglich-
keit, nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen,
e. die Kriterien zur Beurteilung der Prüfungen,
f. die Voraussetzungen für den ganzen oder teilweisen Erlass von
Kandidatur oder Prüfung,
g. die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission.
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D. Bewerbung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt
Einreichung des
Wahlfähigkeits-
zeugnisses
5 Wer sich für die Stelle einer ordentlichen, ausserordent-
lichen oder stellvertretenden Staatsanwältin oder eines ordentlichen,
ausserordentlichen oder stellvertretenden Staatsanwaltes bewirbt,
reicht der für die Durchführung der Wahl oder für die Ernennung
zuständigen Behörde das Wahlfähigkeitszeugnis unaufgefordert ein.
Ausgenommen sind Fälle der direkt anschliessenden Wiederwahl.
Übergangs-
regelung
a. Wahlfähig-
keitszeugnis4
b. Wählbarkeits-
bescheinigung
E. Schlussbestimmungen
1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt den im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt
gewählten oder ernannten Personen unentgeltlich ein Wahlfähigkeits-
zeugnis. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über dessen Entzug.
2 Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann
die Oberstaatsanwaltschaft auch Personen ein Wahlfähigkeitszeugnis
ausstellen, welche die mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im
Sinne der §§ 2 und 3 auf gleichwertige andere Weise nachweisen kön-
nen. Sie kann hierfür eine Beurteilung der Prüfungskommission ein-
holen.
4 1 Wer nicht über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügt, kann
im Hinblick auf eine Wahl als Staatsanwältin oder Staatsanwalt bei der
Oberstaatsanwaltschaft eine Wählbarkeitsbescheinigung im Sinne von
Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2010
(OS 65, 775)
1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt den Personen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Verordnungsänderung über eine Wählbarkeits-
bescheinigung im Sinne von § 13 a dieser Verordnung verfügen, unent-
geltlich ein Wahlfähigkeitszeugnis, wenn sie
a. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt gewählt oder ernannt sind, oder
b. die Kandidatur gemäss § 4 oder die Fähigkeitsprüfung gemäss § 5
dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.
2 Die Bestimmungen über den Entzug des Wahlfähigkeitszeugnis-
ses bleiben vorbehalten.
1 OS 60, 253; Begründung siehe ABI 2005, 829.
2 LS 175.2.
3 LS 211.1.
4 Eingefügt durch RRB vom 12. November 2008 (OS 63, 607; ABI 2008, 2034).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 775; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 775; ABI 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
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Abs. 2 GVG beantragen.
2 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt die Bescheinigung Personen, die
a. einen Studienabschluss im Sinne von § 81 Abs. 2 GVG und
b. eine mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im Sinne von § 2
Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a–c und Abs. 3 sowie § 3 Abs. 1 lit. a nach-
weisen.
3 Wählbarkeitsbescheinigungen sind ein Jahr, längstens bis Ende
Dezember 2010, gültig.
4 Für die Bescheinigung wird eine Gebühr von Fr. 50 bis 200 erho-
ben. Für das Verfahren sind §§ 6 Abs. 1 und 2 und 9 sinngemäss anwend-
bar.
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