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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 5

Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt zur Vorbereitung der stra-

tegischen Entscheidungen des Regierungsrates insbesondere folgende

Aufgaben wahr

a.4 Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des

Innern im Sinne von § 115 Abs. 2 GOG2,

b. Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des

Innern zu den Legislaturschwerpunkten, soweit sie die Strafverfol-

gung betreffen.

§§ 6 und 7.7

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