213.21
VOSTAOOAMPROPG
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
Art. 5
Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt zur Vorbereitung der stra-
tegischen Entscheidungen des Regierungsrates insbesondere folgende
Aufgaben wahr
a.4 Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des
Innern im Sinne von § 115 Abs. 2 GOG2,
b. Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des
Innern zu den Legislaturschwerpunkten, soweit sie die Strafverfol-
gung betreffen.
§§ 6 und 7.7