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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 4

6 1 Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Er- Auftrag

wachsenenstrafverfolgung im Kanton.

2 Im Rahmen des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans

bestimmt sie hierfür die Ziele, Mittel und Massnahmen und überprüft

die erzielte Wirkung.

3 Sie teilt den Staatsanwaltschaften die Staatsanwältinnen und Staats-

anwälte sowie das weitere Personal zu und legt den Arbeitsort fest.

1.4.20-108

1

213.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA)

4 Sie stellt die Koordination der an der Strafverfolgung beteiligten

Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und

des Bundes sicher und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.

5 Sie erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen betreffend

das Vorverfahren für die Staatsanwaltschaften und die Polizei sowie be-

treffend das Haupt- und Rechtsmittelverfahren für die Staatsanwalt-

schaften.

6 Bei Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse informiert

sie die Direktion der Justiz und des Innern über wesentliche Verfahrens-

schritte und Medienkontakte.

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