Art. 4 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
Art. 4
6 1 Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Er- Auftrag
wachsenenstrafverfolgung im Kanton.
2 Im Rahmen des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans
bestimmt sie hierfür die Ziele, Mittel und Massnahmen und überprüft
die erzielte Wirkung.
3 Sie teilt den Staatsanwaltschaften die Staatsanwältinnen und Staats-
anwälte sowie das weitere Personal zu und legt den Arbeitsort fest.
1.4.20-108
1
213.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA)
4 Sie stellt die Koordination der an der Strafverfolgung beteiligten
Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und
des Bundes sicher und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.
5 Sie erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen betreffend
das Vorverfahren für die Staatsanwaltschaften und die Polizei sowie be-
treffend das Haupt- und Rechtsmittelverfahren für die Staatsanwalt-
schaften.
6 Bei Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse informiert
sie die Direktion der Justiz und des Innern über wesentliche Verfahrens-
schritte und Medienkontakte.