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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 30 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 30

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

2 Die Direktion der Justiz und des Innern kann Ernennungen im

Sinne von § 27 Abs. 2 bereits vor Inkrafttreten der Verordnung vorneh-

men. Diese entfalten ihre Wirkung aber erst ab dem 1. Januar 2005.

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Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21

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