213.21
VOSTAOOAMPROPG
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
Art. 30
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Die Direktion der Justiz und des Innern kann Ernennungen im
Sinne von § 27 Abs. 2 bereits vor Inkrafttreten der Verordnung vorneh-
men. Diese entfalten ihre Wirkung aber erst ab dem 1. Januar 2005.
4
Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21