213.21
VOSTAOOAMPROPG
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
Art. 3
6 1 Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft obliegt der Leiten- Leitung
den Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.
2 Die Leitung ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Ober-
staatsanwaltschaft verantwortlich.