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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 3

6 1 Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft obliegt der Leiten- Leitung

den Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

2 Die Leitung ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Ober-

staatsanwaltschaft verantwortlich.

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