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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 28 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 28

Die Oberstaatsanwaltschaft erlässt die für den Vollzug die-

ser Verordnung notwendigen Weisungen.

Vollzugs-

regelung

Inkrafttreten

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