Art. 27 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
Art. 27
6 1 Der Regierungsrat ernennt
a. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaats-
anwalt,
b. die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte,
c. die ausserordentlichen Oberstaatsanwältinnen und Oberstaats-
anwälte,
d. die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
e. die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2 Die Direktion der Justiz und des Innern ernennt die Stabschefin
oder den Stabschef. Sie ernennt aus dem Kreis der Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte
a.4 die Leitung des Büros für amtliche Mandate,
b. die stellvertretenden Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsan-
wälte,
c. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
d. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Spezialfunktionen.
3 Die Direktion der Justiz und des Innern hört vor der Antragstel-
lung gemäss Abs. 1 lit. b–e und vor der Entscheidung gemäss Abs. 2 die
Oberstaatsanwaltschaft an.