213.21
VOSTAOOAMPROPG
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
Art. 2
Der Regierungsrat kann die Oberstaatsanwältinnen und Ober- Funktions-
staatsanwälte ablösen und sie als Leitende Staatsanwältinnen bzw. Staats- änderung
anwälte oder als Sonderstaatsanwältinnen bzw. Sonderstaatsanwälte mit
besonderen Aufgaben bei der Oberstaatsanwaltschaft einsetzen.