Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Der Regierungsrat kann die Oberstaatsanwältinnen und Ober- Funktions-

staatsanwälte ablösen und sie als Leitende Staatsanwältinnen bzw. Staats- änderung

anwälte oder als Sonderstaatsanwältinnen bzw. Sonderstaatsanwälte mit

besonderen Aufgaben bei der Oberstaatsanwaltschaft einsetzen.

← Art. 1 Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →