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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 13 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 13

6 1 Zu den zentralen Diensten einer Staatsanwaltschaft gehö- Zentrale

ren das Sekretariat, die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen und Dienste

das Archiv.

2 Die zentralen Dienste sind der Leitung der Staatsanwaltschaft

direkt unterstellt.

3 Die Oberstaatsanwaltschaft kann

a. die zentralen Dienste verschiedener Staatsanwaltschaften zusam-

menlegen,

b. den zentralen Diensten allgemeine Weisungen erteilen,

1.4.20-108

3

213.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA)

c. bei Staatsanwaltschaften mit Zweigstellen die dezentrale Führung

der zentralen Dienste bewilligen.

§§ 14-19.7

§§ 20 und 21.5

§§ 22-26.7

3. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Ernennungen

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