213.21
VOSTAOOAMPROPG
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
Art. 13
6 1 Zu den zentralen Diensten einer Staatsanwaltschaft gehö- Zentrale
ren das Sekretariat, die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen und Dienste
das Archiv.
2 Die zentralen Dienste sind der Leitung der Staatsanwaltschaft
direkt unterstellt.
3 Die Oberstaatsanwaltschaft kann
a. die zentralen Dienste verschiedener Staatsanwaltschaften zusam-
menlegen,
b. den zentralen Diensten allgemeine Weisungen erteilen,
1.4.20-108
3
213.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA)
c. bei Staatsanwaltschaften mit Zweigstellen die dezentrale Führung
der zentralen Dienste bewilligen.
§§ 14-19.7
§§ 20 und 21.5
§§ 22-26.7
3. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ernennungen