213.21
VOSTAOOAMPROPG
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
Art. 12
1 Die Staatsanwaltschaften sind in Abteilungen gegliedert. Abteilungen
2 Jede Abteilung wird von einer Staatsanwältin oder einem Staats-
anwalt geleitet.
3 Jeder Abteilung gehören mehrere Staatsanwältinnen und Staats-
anwälte an. Es können ihr ziviles oder polizeiliches Kanzleipersonal,
stellvertretende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, juristisch und
nicht juristisch ausgebildete Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz-
staatsanwälte sowie Auditorinnen und Auditoren angehören.6