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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 12

1 Die Staatsanwaltschaften sind in Abteilungen gegliedert. Abteilungen

2 Jede Abteilung wird von einer Staatsanwältin oder einem Staats-

anwalt geleitet.

3 Jeder Abteilung gehören mehrere Staatsanwältinnen und Staats-

anwälte an. Es können ihr ziviles oder polizeiliches Kanzleipersonal,

stellvertretende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, juristisch und

nicht juristisch ausgebildete Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz-

staatsanwälte sowie Auditorinnen und Auditoren angehören.6

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