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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 11 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 11

Jede Staatsanwaltschaft wird von einer Leitenden Staats- Leitung6

anwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt geleitet.

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