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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 10a : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 10a

3 Die Direktion der Justiz und des Innern kann Zweigstel- Zweigstellen

len einrichten.

B. Organisation

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