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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 10 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 10

6 1 Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen drei für Kantonale

das ganze Kantonsgebiet zuständige Staatsanwaltschaften

a. Staatsanwaltschaft I für schwere Gewaltkriminalität,

b. Staatsanwaltschaft II für Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und

Besondere Untersuchungen,

c. Staatsanwaltschaft III für qualifizierte Wirtschaftskriminalität und

internationale Rechtshilfe.

2 Der Amtssitz der Kantonalen Staatsanwaltschaften ist Zürich.

Staatsanwalt-

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