213.21
VOSTAOOAMPROPG
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
Art. 10
6 1 Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen drei für Kantonale
das ganze Kantonsgebiet zuständige Staatsanwaltschaften
a. Staatsanwaltschaft I für schwere Gewaltkriminalität,
b. Staatsanwaltschaft II für Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und
Besondere Untersuchungen,
c. Staatsanwaltschaft III für qualifizierte Wirtschaftskriminalität und
internationale Rechtshilfe.
2 Der Amtssitz der Kantonalen Staatsanwaltschaften ist Zürich.
Staatsanwalt-
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