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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 1

6 Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus

a. der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft,

b. zwei Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten,

c. dem Stabsdienst,

d. dem Kommunikations- und Mediendienst,

e. dem Büro für amtliche Mandate,

f. dem Rechtsdienst,

g. dem juristischen und kaufmännischen Sekretariat,

h. der Geschäftskontrolle.

Organisation

Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA) Art. 2 →

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