Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA) (VOSTA)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
6 Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus
a. der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft,
b. zwei Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten,
c. dem Stabsdienst,
d. dem Kommunikations- und Mediendienst,
e. dem Büro für amtliche Mandate,
f. dem Rechtsdienst,
g. dem juristischen und kaufmännischen Sekretariat,
h. der Geschäftskontrolle.
Organisation
Der Regierungsrat kann die Oberstaatsanwältinnen und Ober- Funktions-
staatsanwälte ablösen und sie als Leitende Staatsanwältinnen bzw. Staats- änderung
anwälte oder als Sonderstaatsanwältinnen bzw. Sonderstaatsanwälte mit
besonderen Aufgaben bei der Oberstaatsanwaltschaft einsetzen.
6 1 Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft obliegt der Leiten- Leitung
den Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.
2 Die Leitung ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Ober-
staatsanwaltschaft verantwortlich.
6 1 Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Er- Auftrag
wachsenenstrafverfolgung im Kanton.
2 Im Rahmen des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans
bestimmt sie hierfür die Ziele, Mittel und Massnahmen und überprüft
die erzielte Wirkung.
3 Sie teilt den Staatsanwaltschaften die Staatsanwältinnen und Staats-
anwälte sowie das weitere Personal zu und legt den Arbeitsort fest.
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4 Sie stellt die Koordination der an der Strafverfolgung beteiligten
Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und
des Bundes sicher und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.
5 Sie erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen betreffend
das Vorverfahren für die Staatsanwaltschaften und die Polizei sowie be-
treffend das Haupt- und Rechtsmittelverfahren für die Staatsanwalt-
schaften.
6 Bei Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse informiert
sie die Direktion der Justiz und des Innern über wesentliche Verfahrens-
schritte und Medienkontakte.
Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt zur Vorbereitung der stra-
tegischen Entscheidungen des Regierungsrates insbesondere folgende
Aufgaben wahr
a.4 Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des
Innern im Sinne von § 115 Abs. 2 GOG2,
b. Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des
Innern zu den Legislaturschwerpunkten, soweit sie die Strafverfol-
gung betreffen.
§§ 6 und 7.7
tenden Staatsanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben beiziehen oder
ihnen diese übertragen.
2. Abschnitt: Staatsanwaltschaften
A. Zuständigkeiten
6 1 Zur Bearbeitung der Geschäfte, die nicht in die Zuständig-
keit der Kantonalen Staatsanwaltschaften fallen, bestehen fünf Regio-
nale Staatsanwaltschaften mit Zuständigkeit in nachstehenden Amts-
kreisen
a. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Amtssitz in Zürich für die
Stadtkreise 1 (Quartiere Rathaus und Hochschulen), 5, 6, 7, 8, 10,
11, 12 und den Zürichsee,
b. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Amtssitz in Zürich für die Stadt-
kreise 1 (Quartiere Lindenhof und City), 2, 3, 4 und 9,
c. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Amtssitz in Winterthur
für die Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Winterthur,
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d. Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Amtssitz in Uster für die Be-
zirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,
e. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Amtssitz in Dietikon für die
Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen.
2 Werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem anderen
Amtskreis eingesetzt, handeln sie für diesen Amtskreis.
6 1 Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen drei für Kantonale
das ganze Kantonsgebiet zuständige Staatsanwaltschaften
a. Staatsanwaltschaft I für schwere Gewaltkriminalität,
b. Staatsanwaltschaft II für Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und
Besondere Untersuchungen,
c. Staatsanwaltschaft III für qualifizierte Wirtschaftskriminalität und
internationale Rechtshilfe.
2 Der Amtssitz der Kantonalen Staatsanwaltschaften ist Zürich.
Staatsanwalt-
schaften
3 Die Direktion der Justiz und des Innern kann Zweigstel- Zweigstellen
len einrichten.
B. Organisation
Jede Staatsanwaltschaft wird von einer Leitenden Staats- Leitung6
anwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt geleitet.
1 Die Staatsanwaltschaften sind in Abteilungen gegliedert. Abteilungen
2 Jede Abteilung wird von einer Staatsanwältin oder einem Staats-
anwalt geleitet.
3 Jeder Abteilung gehören mehrere Staatsanwältinnen und Staats-
anwälte an. Es können ihr ziviles oder polizeiliches Kanzleipersonal,
stellvertretende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, juristisch und
nicht juristisch ausgebildete Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz-
staatsanwälte sowie Auditorinnen und Auditoren angehören.6
6 1 Zu den zentralen Diensten einer Staatsanwaltschaft gehö- Zentrale
ren das Sekretariat, die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen und Dienste
das Archiv.
2 Die zentralen Dienste sind der Leitung der Staatsanwaltschaft
direkt unterstellt.
3 Die Oberstaatsanwaltschaft kann
a. die zentralen Dienste verschiedener Staatsanwaltschaften zusam-
menlegen,
b. den zentralen Diensten allgemeine Weisungen erteilen,
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c. bei Staatsanwaltschaften mit Zweigstellen die dezentrale Führung
der zentralen Dienste bewilligen.
§§ 14-19.7
§§ 20 und 21.5
§§ 22-26.7
3. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ernennungen
6 1 Der Regierungsrat ernennt
a. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaats-
anwalt,
b. die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte,
c. die ausserordentlichen Oberstaatsanwältinnen und Oberstaats-
anwälte,
d. die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
e. die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2 Die Direktion der Justiz und des Innern ernennt die Stabschefin
oder den Stabschef. Sie ernennt aus dem Kreis der Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte
a.4 die Leitung des Büros für amtliche Mandate,
b. die stellvertretenden Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsan-
wälte,
c. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
d. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Spezialfunktionen.
3 Die Direktion der Justiz und des Innern hört vor der Antragstel-
lung gemäss Abs. 1 lit. b–e und vor der Entscheidung gemäss Abs. 2 die
Oberstaatsanwaltschaft an.
Die Oberstaatsanwaltschaft erlässt die für den Vollzug die-
ser Verordnung notwendigen Weisungen.
Vollzugs-
regelung
Inkrafttreten
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1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Die Direktion der Justiz und des Innern kann Ernennungen im
Sinne von § 27 Abs. 2 bereits vor Inkrafttreten der Verordnung vorneh-
men. Diese entfalten ihre Wirkung aber erst ab dem 1. Januar 2005.
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zember 1990 und die Verordnung über die Bezirksanwaltschaften vom Erlasse
15. Juni 1994 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.
1 OS 59, 331.
2 LS 211.1.
3 Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; ABI 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
4 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
5 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; AB12010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2020 (OS 75, 104; ABI 2020-01-31). In
Kraft seit 1. April 2020.
7 Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 2020 (OS 75, 104; ABI 2020-01-31).
In Kraft seit 1. April 2020.
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