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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA) (VOSTA)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

6 Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus

a. der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft,

b. zwei Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten,

c. dem Stabsdienst,

d. dem Kommunikations- und Mediendienst,

e. dem Büro für amtliche Mandate,

f. dem Rechtsdienst,

g. dem juristischen und kaufmännischen Sekretariat,

h. der Geschäftskontrolle.

Organisation

Der Regierungsrat kann die Oberstaatsanwältinnen und Ober- Funktions-

staatsanwälte ablösen und sie als Leitende Staatsanwältinnen bzw. Staats- änderung

anwälte oder als Sonderstaatsanwältinnen bzw. Sonderstaatsanwälte mit

besonderen Aufgaben bei der Oberstaatsanwaltschaft einsetzen.

6 1 Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft obliegt der Leiten- Leitung

den Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

2 Die Leitung ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Ober-

staatsanwaltschaft verantwortlich.

6 1 Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Er- Auftrag

wachsenenstrafverfolgung im Kanton.

2 Im Rahmen des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans

bestimmt sie hierfür die Ziele, Mittel und Massnahmen und überprüft

die erzielte Wirkung.

3 Sie teilt den Staatsanwaltschaften die Staatsanwältinnen und Staats-

anwälte sowie das weitere Personal zu und legt den Arbeitsort fest.

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4 Sie stellt die Koordination der an der Strafverfolgung beteiligten

Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und

des Bundes sicher und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.

5 Sie erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen betreffend

das Vorverfahren für die Staatsanwaltschaften und die Polizei sowie be-

treffend das Haupt- und Rechtsmittelverfahren für die Staatsanwalt-

schaften.

6 Bei Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse informiert

sie die Direktion der Justiz und des Innern über wesentliche Verfahrens-

schritte und Medienkontakte.

Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt zur Vorbereitung der stra-

tegischen Entscheidungen des Regierungsrates insbesondere folgende

Aufgaben wahr

a.4 Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des

Innern im Sinne von § 115 Abs. 2 GOG2,

b. Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des

Innern zu den Legislaturschwerpunkten, soweit sie die Strafverfol-

gung betreffen.

§§ 6 und 7.7

tenden Staatsanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben beiziehen oder

ihnen diese übertragen.

2. Abschnitt: Staatsanwaltschaften

A. Zuständigkeiten

6 1 Zur Bearbeitung der Geschäfte, die nicht in die Zuständig-

keit der Kantonalen Staatsanwaltschaften fallen, bestehen fünf Regio-

nale Staatsanwaltschaften mit Zuständigkeit in nachstehenden Amts-

kreisen

a. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Amtssitz in Zürich für die

Stadtkreise 1 (Quartiere Rathaus und Hochschulen), 5, 6, 7, 8, 10,

11, 12 und den Zürichsee,

b. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Amtssitz in Zürich für die Stadt-

kreise 1 (Quartiere Lindenhof und City), 2, 3, 4 und 9,

c. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Amtssitz in Winterthur

für die Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Winterthur,

2

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d. Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Amtssitz in Uster für die Be-

zirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,

e. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Amtssitz in Dietikon für die

Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen.

2 Werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem anderen

Amtskreis eingesetzt, handeln sie für diesen Amtskreis.

6 1 Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen drei für Kantonale

das ganze Kantonsgebiet zuständige Staatsanwaltschaften

a. Staatsanwaltschaft I für schwere Gewaltkriminalität,

b. Staatsanwaltschaft II für Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und

Besondere Untersuchungen,

c. Staatsanwaltschaft III für qualifizierte Wirtschaftskriminalität und

internationale Rechtshilfe.

2 Der Amtssitz der Kantonalen Staatsanwaltschaften ist Zürich.

Staatsanwalt-

schaften

3 Die Direktion der Justiz und des Innern kann Zweigstel- Zweigstellen

len einrichten.

B. Organisation

Jede Staatsanwaltschaft wird von einer Leitenden Staats- Leitung6

anwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt geleitet.

1 Die Staatsanwaltschaften sind in Abteilungen gegliedert. Abteilungen

2 Jede Abteilung wird von einer Staatsanwältin oder einem Staats-

anwalt geleitet.

3 Jeder Abteilung gehören mehrere Staatsanwältinnen und Staats-

anwälte an. Es können ihr ziviles oder polizeiliches Kanzleipersonal,

stellvertretende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, juristisch und

nicht juristisch ausgebildete Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz-

staatsanwälte sowie Auditorinnen und Auditoren angehören.6

6 1 Zu den zentralen Diensten einer Staatsanwaltschaft gehö- Zentrale

ren das Sekretariat, die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen und Dienste

das Archiv.

2 Die zentralen Dienste sind der Leitung der Staatsanwaltschaft

direkt unterstellt.

3 Die Oberstaatsanwaltschaft kann

a. die zentralen Dienste verschiedener Staatsanwaltschaften zusam-

menlegen,

b. den zentralen Diensten allgemeine Weisungen erteilen,

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3

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c. bei Staatsanwaltschaften mit Zweigstellen die dezentrale Führung

der zentralen Dienste bewilligen.

§§ 14-19.7

§§ 20 und 21.5

§§ 22-26.7

3. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Ernennungen

6 1 Der Regierungsrat ernennt

a. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaats-

anwalt,

b. die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte,

c. die ausserordentlichen Oberstaatsanwältinnen und Oberstaats-

anwälte,

d. die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

e. die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

2 Die Direktion der Justiz und des Innern ernennt die Stabschefin

oder den Stabschef. Sie ernennt aus dem Kreis der Staatsanwältinnen

und Staatsanwälte

a.4 die Leitung des Büros für amtliche Mandate,

b. die stellvertretenden Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsan-

wälte,

c. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,

d. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Spezialfunktionen.

3 Die Direktion der Justiz und des Innern hört vor der Antragstel-

lung gemäss Abs. 1 lit. b–e und vor der Entscheidung gemäss Abs. 2 die

Oberstaatsanwaltschaft an.

Die Oberstaatsanwaltschaft erlässt die für den Vollzug die-

ser Verordnung notwendigen Weisungen.

Vollzugs-

regelung

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

2 Die Direktion der Justiz und des Innern kann Ernennungen im

Sinne von § 27 Abs. 2 bereits vor Inkrafttreten der Verordnung vorneh-

men. Diese entfalten ihre Wirkung aber erst ab dem 1. Januar 2005.

4

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zember 1990 und die Verordnung über die Bezirksanwaltschaften vom Erlasse

15. Juni 1994 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.

1 OS 59, 331.

2 LS 211.1.

3 Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; ABI 2010, 2429).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

4 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

5 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; AB12010, 2429).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2020 (OS 75, 104; ABI 2020-01-31). In

Kraft seit 1. April 2020.

7 Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 2020 (OS 75, 104; ABI 2020-01-31).

In Kraft seit 1. April 2020.

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