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212.84 CH-ZH

Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sozialversicherungsgerichts

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

212.84

Beschluss des Kantonsrates

über die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Sozialversicherungsgerichts

(vom 4. März 2019)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Sozialversicherungsgerichts vom

17. Oktober 20182 und der Justizkommission vom 22. Januar 20193,

beschliesst

I. Die Summe der Stellenprozente der voll- und teilamtlichen Mit-

glieder des Sozialversicherungsgerichts beträgt 1000.

II. Die Zahl der Ersatzmitglieder des Sozialversicherungsgerichts

beträgt sechs, für die Periode 2019 bis 2025 wird sie auf acht erhöht.

III. Die Zahl der Ersatzmitglieder des Sozialversicherungsgerichts

wird für die Periode Mitte 2019 bis Mitte 2023 auf zehn erhöht.

IV. Der Beschluss tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

V. Der Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der Mitglieder

und Ersatzmitglieder des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Novem-

ber 2012 wird aufgehoben.

1 OS 74, 290.

2 ABI 2018-10-26.

3 ABI 2019-02-01.

1.7.19 - 105

Im Namen des Kantonsrates

Die Präsidentin

Yvonne Bürgin

Die Sekretärin

Sibylle Marti

1

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