Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
Gesetzestext (1 Artikel)
212.83
Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder
des Sozialversicherungsgerichts
(vom 3. Januar 1994)1
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht³,
beschliesst
I.4 1 Die jährliche Besoldung der vollamtlichen Mitglieder des So-
zialversicherungsgerichts entspricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17
der Lohnklasse 27 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Per-
sonalgesetz vom 19. Mai 19992.
2 Die Besoldung der teilamtlichen Mitglieder entspricht dem Bruch-
teil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Be-
schäftigungsgrad.
3 Auf den 1. Januar wird jeweils der Aufstieg in die nächste Lohn-
stufe gewährt, wenn der gesetzlich geforderte mittelfristige Ausgleich
der Erfolgsrechnung der KEF-Periode erreicht wird.
II. Der Präsident des Sozialversicherungsgerichts erhält eine jähr-
liche Zulage von Fr. 17900; die Vizepräsidenten erhalten eine solche
von Fr. 8950.
III. Die Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts erhalten ein
Sitzungsgeld von Fr. 273 und für jedes unter ihrer Mitwirkung erledigte
Geschäft Fr. 317 (Fr. 511 für Ersatzrichter, die eine selbständige Erwerbs-
tätigkeit ausüben). Für jedes Referat nebst Vorbereitung erhalten sie
Fr. 300 bis Fr. 710.
IV. Für die Bearbeitung eines besonders umfangreichen oder
schwierigen Falles als Referent kann der Präsident des Sozialversiche-
rungsgerichts einem Ersatzrichter nach Massgabe der geleisteten Ar-
beit eine besondere zusätzliche Vergütung bewilligen.
1. 1. 13-79
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212.83
Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
V. 1 Auf die voll- und teilamtlichen Mitglieder sind sinngemäss
insbesondere die Bestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungs-
zulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen
an das Staatspersonal sowie über die Besoldungsauszahlung, die Dienst-
altersgeschenke, die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und
weiteren besoldeten Abwesenheiten anwendbar.4
2 Auf die Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungs-
zulagen und generelle Reallohnerhöhungen Anwendung.
VI. Die Mitglieder des Gerichts werden für ihre Tätigkeit bei der
Einrichtung des Gerichts vor dessen Geschäftsaufnahme stundenweise
entschädigt.
VII. Dieser Beschluss tritt nach Zustimmung durch den Kantonsrat
in Kraft.
VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
IX. Mitteilung an den Regierungsrat.
2
1 OS 52, 600.
2 LS 177.111.
3 LS 212.81.
4 Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 (OS 67, 634; ABI 2010, 2050 und
2883). In Kraft seit 1. Januar 2011.