Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo) (SGVO)
Gesetzestext (5 Artikel)
verfahren gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer⁴ beträgt zwischen Fr. 500 und
Fr. 5000.
2 Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Mass-
gabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwands für
die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der
Sühnverhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und Schieds-
richter festgesetzt.
Kantonsrat² auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft³.
2
1 OS 60, 156.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.
3 In Kraft seit 1. April 2005.
4 LS 212.81.
Abs. 2 GSVGer⁴ gliedert sich in folgende Untergruppen
a. Krankenversicherung
b. Unfall- und Militärversicherung
c. Invalidenversicherung
gruppe der Ver-
sicherungsträger
a.
Ärztliche Leistungen
Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die ambulante ärztliche
Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und
teilstationäre Leistungen» angehören;
b. Zahnärztliche Leistungen
Zahnärzte und Zahnärztinnen;
c. Nichtärztliche Dienstleistungen
Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Perso-
nen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer
Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Per-
sonen beschäftigen;
d. Nichtärztliche Sachleistungen
Apotheker und Apothekerinnen, Laboratorien, Transport- und Ret-
tungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände,
die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
e. Stationäre und teilstationäre Leistungen
Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teil-
stationären Pflege dienen.
gruppe der Leis-
tungserbringer
1.7.05 - 49
1
212.814 V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
2 Die Auswahl der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter inner-
halb der Untergruppen erfolgt soweit möglich nach der spezifischen
Berufs- oder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbrin-
gers.