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212.814 SGVOOTASOTRASS CH-ZH

Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo) (SGVO)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

verfahren gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer⁴ beträgt zwischen Fr. 500 und

Fr. 5000.

2 Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Mass-

gabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwands für

die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der

Sühnverhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und Schieds-

richter festgesetzt.

Kantonsrat² auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden

Zeitpunkt in Kraft³.

2

1 OS 60, 156.

2 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.

3 In Kraft seit 1. April 2005.

4 LS 212.81.

Abs. 2 GSVGer⁴ gliedert sich in folgende Untergruppen

a. Krankenversicherung

b. Unfall- und Militärversicherung

c. Invalidenversicherung

gruppe der Ver-

sicherungsträger

a.

Ärztliche Leistungen

Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die ambulante ärztliche

Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und

teilstationäre Leistungen» angehören;

b. Zahnärztliche Leistungen

Zahnärzte und Zahnärztinnen;

c. Nichtärztliche Dienstleistungen

Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Perso-

nen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer

Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Per-

sonen beschäftigen;

d. Nichtärztliche Sachleistungen

Apotheker und Apothekerinnen, Laboratorien, Transport- und Ret-

tungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände,

die der Untersuchung oder Behandlung dienen;

e. Stationäre und teilstationäre Leistungen

Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teil-

stationären Pflege dienen.

gruppe der Leis-

tungserbringer

1.7.05 - 49

1

212.814 V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

2 Die Auswahl der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter inner-

halb der Untergruppen erfolgt soweit möglich nach der spezifischen

Berufs- oder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbrin-

gers.

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